Wer mit dem Auto einen Unfall hat, ist meist geschockt von dem Vorfall, aber gleichzeitig muss man dann auch einen kühlen Kopf bewahren und viele Dinge abklären und regeln. Das geliebte Fahrzeug kann auf einmal nicht mehr genutzt werden, die Angehörigen machen sich Sorgen und müssen informiert werden, die Versicherung muss für die Übernahme der Kosten informiert werden und dann muss man vielleicht auch noch einen KFZ-Gutachter bestellen. Doch wann wird der Gutachter gebraucht, was kostet er und wer bezahlt ihn? Alles Fragen, die einem im ersten Schockmoment gar nicht in den Sinn kommen, die aber später bei einem Rechtsstreit über die Schadenshöhe oder auch beim Wiederverkauf vom Fahrzeug eine entscheidende Rolle spielen können. Unser Ratgeber soll Aufschluss geben über alles rund um den Sachverständigen.

Handelt es sich um einen Haftpflichtfall oder einen Kaskoschaden?

Wer nicht gerade selbst bei einer Autoversicherung arbeitet oder sich mit dem Versicherungsrecht gut auskennt, für den kann die Unterscheidung zwischen Haftpflicht oder Kasko schon einmal zur kniffligen Aufgabe werden. Dennoch ist es sehr wichtig zwischen der Haftpflicht- oder der Kaskoversicherung unterscheiden zu können, denn beide Versicherungen greifen für unterschiedliche Kosten. So handelt es sich um einen Haftpflichtfall, wenn nach einem Unfall Schadensersatz durch den Unfallverursacher an das Opfer für entstandene Sachschäden zu zahlen ist. Die Haftpflichtversicherung übernimmt in dem Fall alle Kosten, die das Opfer zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes seines Fahrzeuges hatte – sie zahlt also für alle Kosten, die dem Unfallgegner entstanden sind, wenn man selber der Unfallverursacher ist und es sich beim Gegner um das Unfallopfer handelt. Wichtig ist hier die 30-Prozent-Regel: Sie besagt, dass die Reparaturkosten auch dann von der gegnerischen Versicherung getragen werden, wenn sie die Differenz des Wiederbeschaffungswerts abzüglich des Restwerts eben um die angesprochenen 30 Prozent übersteigen. Somit dürfen die Reparaturkosten höchstens 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts betragen. Die Voraussetzung für die Begleichung eines Haftpflichtschadens nach der 30-Prozent-Regel ist allerdings, dass der entsprechende Schaden durch ein Schadensgutachten nachgewiesen wurde. Und genau hier kommt der KFZ Gutachter ins Spiel. Ohne Beanstandungen zahlt die Haftpflichtversicherung nur in Fällen, die unter der Grenze für einen Bagatellschaden (bis maximal 750 Euro) bleiben. Hier braucht es kein Gutachten, sondern es genügt meist der Kostenvoranschlag einer Kfz-Werkstatt.

Die Schäden am eigenen Fahrzeug bekommt der Unfallverursacher hingegen von der Teil – oder Vollkaskoversicherung zurückerstattet. Hier werden Schäden meist bis zu einer Höhe von rund 2.000 Euro anstandslos übernommen. Allerdings gilt auch hier, dass der Versicherungsnehmer den Schaden durch den Bericht einer Kfz-Werkstatt sowie durch Fotos dokumentieren und nachweisen kann. Gehen die Kosten über den oben genannten Betrag hinaus, so wird meist das Schadensgutachten eines Sachverständigen verlangt. Zu beachten ist hierbei, dass eine Kaskoversicherung in der Regel höchstens für den Wert der Wiederbeschaffung eines Fahrzeuges aufkommt und den ermittelt nun mal ein Gutachter. Und weil der Wiederbeschaffungswert bei den im Schadenfall ausgezahlten Summen eine wesentliche Rolle spielt, kommt ein Unfallgutachten eigentlich in dem Fall einem Wertgutachten gleich.

Wann wird ein Sachverständiger gebraucht?

Genau wie beim Schadenersatz nach einem Unfall mit Personenschaden, muss auch beim Sachschaden erst einmal nachgewiesen werden, dass es sich um einen Schaden am Kfz handelt und wie hoch der dann ist. Hier muss der geschädigte Fahrzeugbesitzer den Anspruch nachweisen, denn nur damit kann er seine Forderung auch plausibel begründen. Und in einem solchen Fall können nur unabhängige Kfz-Sachverständige den Schaden glaubwürdig beurteilen. Durch den Einsatz einer derartigen dritten Instanz lassen sich Streitigkeiten zwischen dem Unfallverursacher und dem Unfallopfer beilegen. Somit wird sichergestellt, dass der Geschädigte nicht unrechtmäßig Schäden geltend macht, die bereits vor dem eigentlichen Unfall bestanden haben. Das ist natürlich ganz im Sinne der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers, die natürlich nicht für etwas aufkommen will, was nichts mit dem eigentlichen Fall zu tun hat. Andererseits sorgt ein Gutachten auch dafür, dass sich der Unfallverursacher seiner Schuld nicht entziehen kann. In einem Unfallgutachten wird nach dem Schadenfall genau geklärt, welcher Sachschaden von ihm verschuldet wurde.

Ähnliche Motive für den Einsatz von einem Kfz-Gutachter liegen auch im Kaskofall vor. In einem solchen Fall können die Versicherung und der Geschädigte Klarheit darüber erlangen, welcher Schaden tatsächlich durch den Unfall hervorgerufen wurde und wie hoch letztendlich die Schadenssumme für die Schadenabwicklung ausfällt. Klar ist, dass jeder Schadenfall einen Einfluss auf den Gesamtwert des Fahrzeuges und auf dessen Wertminderung hat. Beides hat letztendlich beim Verkauf vom Gebrauchtwagen einen erheblichen Einfluss auf den Preis, der dann erzielt wird.

Landen Streitigkeiten zwischen zwei an einem Unfall beteiligten Parteien vor Gericht, dann ist der Richter in seiner Entscheidung maßgeblich auf die Feststellungen eines Kfz-Unfall-Gutachters angewiesen. Das ist wichtig, denn ein Richter kann ja nicht jeder Partei vollkommen ohne Vorbehalt glauben, sondern muss objektiv auf Grund von Fakten urteilen können. Eine Verpflichtung seitens des Gerichtes, selbst einen KFZ-Gutachter zu beauftragen, besteht in der Regel nicht. Das Gericht kann sich mit der Vorlage des Schadensgutachtens eines Kfz-Sachverständigen durch den Geschädigten zufriedengeben. Vorausgesetzt, es liegen keine Anhaltspunkte für gravierende Mängel vor und der Unfallgegner bestreitet die Feststellungen des Unfallgutachters nicht. Hat der Unfallgegner allerdings ein eigenes Schadensgutachten in Auftrag gegeben, was im Ergebnis maßgeblich vom von der anderen Partei vorgelegten Gutachten abweicht, dann wird meist eine gerichtliche Begutachtung angeordnet.

Was kostet der Einsatz eines Gutachters?

Jeder Gutachter erhält für die Ausstellung eines Gutachtens ein Honorar. Dessen Höhe lässt sich vorgefertigten und vorgeschriebenen Tabellen entnehmen, die von großen Verbänden angefertigt werden. Als Faustregel gilt, dass sich die Hohe des Honorars nach der Höhe des Schadens richtet. Je höher ein Unfallschaden und damit auch je höher der Aufwand für dessen Ermittlung, umso höher wird das Gutachterhonorar ausfallen. Meist wird ein festes Honorar pro Fall vereinbart. Die Höhe des Honorars ist eigentlich immer ein Prozentsatz der Schadenshöhe, wobei der Prozentsatz mit steigender Schadenshöhe geringer wird. Ein Beispiel: Beträgt die Schadenshöhe 1.000 Euro, geben einige Tabellen einen Prozentsatz von 35 % an, woraus sich ein Gutachterhonorar von 350 Euro ergibt. Beträgt die Schadenshöhe nun 20.000 Euro, so kann es sein, dass der Prozentsatz bei nur noch 7 % liegt. Das Honorar des Gutachters beträgt in dem Fall 1.400 Euro. Neben dem eigentlichen Honorar werden in der Abrechnung auch noch zusätzlich entstehende Nebenkosten für notwendige Fahrten, Porto, Telefonate oder die Erstellung von Fotos gesondert ausgewiesen. In Ausnahmefällen, beispielsweise bei einem besonders schwierigen und komplexen Fall, kann es aber auch vorkommen, dass ein vorher vereinbarter Stundensatz gezahlt wird. Liegt die Schadenshöhe unter 750 Euro, dann wird meist von einem Bagatellschaden ausgegangen und es ist kein Gutachter nötig. Hier reicht dann meist ein Kostenvoranschlag der Kfz-Werkstatt. Wer sich allerdings unsicher ist, ob nicht doch ein höherer Schaden vorliegt, der kann ein Kurzgutachten in Auftrag geben, das wesentlich günstiger ist. Landet der Fall dann aber vor Gericht, so wird das Kurzgutachten dort nicht anerkannt. Es muss dann durch ein komplettes Schadengutachten abgelöst werden.

Wer bestellt und bezahlt den Sachverständigen?

Hier gilt meist, wie bei jeder auf dem freien Markt erbrachten Leistung: Wer bestellt, bezahlt auch! Doch wer ist nun für die Bestellung des Sachverständigen zuständig? Das hängt ganz davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder einen Kaskofall handelt und wer letztendlich die Schuld trägt bzw. wie die auf die Parteien aufgeteilt wird. Ein Beispiel: Wer ein anderes, stehendes Auto beim Ausparken touchiert und dabei Kratzer verursacht, ist ganz klar schuld am Unfall und am entstandenen Schaden. In dem Fall muss die Haftpflichtversicherung vom Unfallverursacher für den Schaden am Auto des Geschädigten aufkommen. Ausnahme: Man will nach dem Unfall nicht in eine schlechtere Schadensfreiheitsklasse vom Versicherer eingestuft werden und entscheidet sich, den Schaden selber zu begleichen. Entscheidet man sich hingegen über die Kfz-Versicherung, dann muss die Autoversicherung auch die Kosten für den Gutachter übernehmen, denn die sind dann Teil der vom Unfallverursacher hervorgerufenen Kosten. Eine Besonderheit gibt es: Im Haftpflichtfall kann sich das Unfallopfer den Kfz-Sachverständigen selbst aussuchen. Die dafür entstehenden Kosten sind vom Unfallverursacher, bzw. von dessen Kfz-Versicherung zu tragen. Auch wenn die Gegenseite bereits ein Gutachten vorgelegt hat, so hat man als Geschädigter in einem derartigen Fall dennoch das Recht, einen eigenen Sachverständigen des Vertrauens für ein Unfallgutachten hinzu zu ziehen und auch dann muss die Versicherung des Schuldners die Kosten für die Begutachtung übernehmen.

Anders verhält es sich im Kaskofall, denn hier darf der Geschädigte sich den Gutachter nicht selber aussuchen. Der KFZ-Gutachter wird hier immer von der Versicherung vorgeschlagen, bestellt und bezahlt. Die Kosten für das KFZ-Gutachten werden von der Kaskoversicherung nur übernommen, wenn sie auch den Auftrag dazu ausgelöst hat. Wer hier eigenständig einen Gutachter beauftragt, muss auch die Kosten für das Schadengutachten tragen. Wenn beide Parteien eine gewisse Schuld am Unfall tragen, dann werden auch die Kosten für das Unfallgutachten anteilig verteilt.

Ein enges Parkhaus oder enge Parklücken in der Innenstadt sind oft Schauplätze für einen kleinen Autounfall. Das ist für alle Beteiligten sehr ärgerlich, auch wenn in den meisten Fällen die KFZ-Versicherung den Schaden übernimmt. Das kann für den Unfallverursacher aber schnell teuer werden. Man muss ein paar einfache Regeln beachten. Welche das sind und wie Sie einen Blechschaden am Auto richtig melden, wird in unserem ausführlichen Ratgeber geklärt. Hier erfahren Sie, wie Sie am Ende nicht auf den Kosten sitzen bleiben und wie Sie den Zeitaufwand so gering wie möglich gestalten können.

Kleiner Schaden: Wann handelt es sich um einen Bagatellschaden?

Die Autos auf unseren Straßen werden immer größer und auch immer mehr. Die Gefahr von Unfällen ist damit permanent gegeben, auch wenn mittlerweile viele elektronische Helfer im Fahrzeug selbst den Fahrer entlasten sollen. Wer aber nicht über ein Auto verfügt, das selber einparkt, das die Umgebung mit Kameras und Radar überwacht und das auch aktiv bremst, wenn Hindernisse auftauchen, der kann schnell in einen Unfall verwickelt werden. Ein kleiner Moment der Unaufmerksamkeit und schon ist es passiert. Dann kommt es darauf an, dass Sie einen Blechschaden am Auto richtig melden, um nicht später vom Versicherer in Regress genommen zu werden. Klar ist erst einmal, dass zum Glück nicht bei jedem Autounfall Menschen zu Schaden kommen und dass auch nicht immer ein immenser Sachschaden entsteht.

Ein Kratzer am Lack, eine Delle im Blech oder eine abgefahrene Spiegelkappe sind allesamt kleinere Unfallschäden, die als Bagatellschaden angesehen werden können. Kleinere Schäden werden als Bagatellschäden bezeichnet, wenn die Schadenssummer, je nach Versicherer nicht mehr als 700 Euro beträgt. Bei anderen Versicherungen kann der Schadenswert auch 800 Euro betragen und dennoch greift dann die Bagatellschadenregelung. Die genaue Höhe, bis zu der Schäden als Bagatellen angesehen werden, ist meist in den Versicherungsunterlagen der jeweiligen Autoversicherung vermerkt. In einem solchen Fall reicht dem Versicherer in der Regel der Kostenvoranschlag einer KFZ-Werkstatt aus. Aber auch bei einem kleinen Blechschaden gilt: Wartet der Unfallverursacher nicht, bis der Unfallgegner zu seinem Auto zurückkommt und entfernt er sich unerlaubt vom Unfallort, so handelt es sich auch hier um eine Fahrerflucht – in einem solchen Fall drohen nicht nur eine Geldstrafe, Punkte ins Flensburg und ein Führerscheinentzug, sondern auch der Verlust des Haftpflicht- und Kaskoschutzes bei der Versicherung.

Damit die Versicherer auch zahlen, kommt es vor allem darauf an, als Erstes einmal zu klären, ob die Schuldfrage eindeutig ist. Sind Sie beispielsweise beim Ausparken mit Ihrem Fahrzeug gegen ein korrekt abgestelltes Auto gefahren, dann ist schnell klar, dass Sie der Unfallverursacher sind. Auch bei einem klassischen Auffahrunfall an einer roten Ampel ist die Schuldfrage ziemlich schnell und eindeutig beantwortet. In einem solchen Fall übernimmt die Autoversicherung des Unfallverursachers auch die Kosten für die entstandenen Schäden am Fahrzeug des Unfallgegners.

Dabei übernimmt die Haftpflichtversicherung die Kosten für den Blechschaden am Fahrzeug vom Unfallgegner und die Vollkaskoversicherung, sofern vorhanden, zahlt für die Schäden am Fahrzeug des Unfallverursachers. Ist die Sachlage in der Schuldfrage nicht ganz so eindeutig, empfiehlt es sich die Polizei zu rufen. Die kommt dann meistens auch und nimmt zumindest die Personalien aller Unfallbeteiligten auf. Zu einer Sicherung der Unfallspuren kommt es hingegen meist nur dann, wenn es einen Verdacht auf eine Straftat gibt, also wenn zum Beispiel Alkohol oder Drogen im Spiel gewesen sein könnten. Die Polizei ist allerdings nicht zuständig für die Durchsetzung der eigenen Schadensersatzansprüche. Wenn jedoch beide am Unfall mit Blechschaden beteiligte Parteien anwesend sind und sich über die Schuldfrage einig sind, dann reichen Fotos zur Dokumentation des Unfallgeschehens und das Ausfüllen des Europäischen Unfallberichtes aus. Zudem sollten die Versicherungsdaten, Anschrift und Telefonnummer, das Kfz-Kennzeichnen sowie der Ort und die Zeit des Unfalls festgehalten werden. Wer damit dann zu seiner Versicherung geht, ist in den meisten Fällen auf der sicheren Seite.

Was tun nach einem Blechschaden?

Ist der Unfall nun einmal im fließenden Verkehr passiert, wie zum Beispiel bei einem Auffahrunfall am Stauende, so sollten Sie zunächst einmal den Unfallort absichern. Nur so schließen Sie eine Gefährdung für sich und andere aus. Also beim Aussteigen und auch bei der Unfallaufnahme immer auf den Verkehr achten. Ist die Situation und die Schuldfrage klar, sollten schnell ein paar Fotos von der Situation vor Ort gemacht werden und danach können die Fahrzeuge zur Seite gefahren werden, um nachfolgende Verkehrsteilnehmer nicht unnötig zu behindern. Nun sollten die Schäden noch einmal im Detail mit dem Smartphone oder mit einer Digitalkamera dokumentiert werden. Dabei sollten die Schäden klar erkennbar sein. Ein verwackeltes und unscharfes Foto sollte lieber gelöscht und durch ein neues, klares Foto ersetzt werden. Dann geht es daran, den Unfallbericht oder, wenn der nicht vorhanden ist, ein Protokoll auszufüllen. Wichtig ist hier, dass Bericht oder Protokoll jeweils von beiden am Unfall beteiligten Parteien unterschrieben werden. Neben der Dokumentation der Schäden sollten auch die Kontaktdaten der Unfallbeteiligten ausgetauscht werden, das KFZ-Kennzeichen sollte notiert werden und auch persönliche Daten sollten aufgeschrieben werden. Im Idealfall dürfen Sie ein Foto vom Personalausweis oder vom Führerschein des Fahrers bzw. des Fahrzeughalters machen. Auch umstehende Zeugen können im Streitfall wichtig werden – also sollten Sie auch von denen die persönlichen Daten aufnehmen.

Wieder zuhause, sollten Sie den Schaden unverzüglich der Versicherung melden. In der Regel sollte das innerhalb einer Woche nach dem Unfall passieren. Wer also seinen Versicherungsschutz nicht verlieren will, sollte rechtzeitig Meldung machen, denn wer zu spät reagiert, handelt im Zweifelsfall grob fahrlässig und kann auf einem Teil der Schäden sitzenbleiben. Eine spätere Meldung darf nur bei kleineren Blechschäden erfolgen, die vom Versicherten selbst bezahlt wurden, weil der seinen Schadensfreiheitsrabatt retten wollte. Grob fahrlässig handelt zudem, wer unvollständige oder falsche Angaben macht und beispielsweise verschweigt, dass er zu schnell unterwegs war. Wer sich nun nicht sicher ist, ob es sich tatsächlich nur um einen Blechschaden handelt, der kann auch einen Gutachter einschalten. In der Regel kann beim Bagatellschaden davon ausgegangen werden, dass der Versicherung ein Kurzgutachten vom KFZ-Gutachter ausreicht und dass sie dann zahlt.

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Fahrerflucht? Nein, Danke!

Doch was ist nun zu tun, wenn der Unfallgegner nicht vor Ort ist? Zunächst einmal sollten Sie 30 bis 60 Minuten warten, ob er zu seinem Fahrzeug zurückkehrt. Wann wie lange gewartet werden muss, ist vor allem von der Tageszeit abhängig. Geschieht ein Unfall nachts in einem Wohngebiet, dann sieht die Sache schon wieder anders aus. Allerdings existiert hierzu keine eindeutige Rechtsprechung. Klar ist nur, ein Zettel mit den eigenen Kontaktdaten oder eine Visitenkarte, die man hinter den Scheibenwischer klemmt, reichen nicht aus. Wenn der andere Fahrzeughalter nach Ende der vorgegebenen Wartezeit nicht auftaucht, müssen die Schäden unbedingt bei der Polizei gemeldet werden. Soll die eigene KFZ-Versicherung für den Blechschaden zahlen, dann sollte auch sie schnellstmöglich informiert werden. Von Vorteil kann es zudem sein, wenn Sie sich die Kontaktdaten von möglichen Zeugen notieren, die bestätigen können, dass Sie ausreichend lange gewartet haben. Wer sich gleich nach dem Unfall unerlaubt vom Unfallort entfernt, begeht rein rechtlich gesehen eine Fahrerflucht. Das gilt auch dann, wenn es sich nur um einen kleinen Blechschaden handelt. Kann man Ihnen als Unfallverursacher im Sinne von § 142 des Strafgesetzbuchs (StGB) eine Fahrerflucht nachweisen, dann kann das im schlimmsten Fall eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren zur Folge haben. Bei weniger gravierenden Fällen kann es dennoch empfindliche Strafen geben. Lag der Schadenswert unter 1.300 Euro, so droht Ihnen laut dem Bußgeldkatalog neben einer Geldstrafe, die bis zu einem Monatsgehalt anwachsen kann, auch noch drei Punkte in Flensburg sowie ein maximales Fahrverbot von bis zu drei Monaten. So richtig teuer wird es dann, wenn alle Sachschäden die Marke von 1.300 Euro übersteigen, denn dann kann der Führerschein bis zu sechs Monate entzogen werden, es hagelt drei Punkte in Flensburg und das Bußgeld, das zu zahlen ist, wird per richterlichen Beschluss (dessen Kosten Sie ebenfalls tragen müssen) festgelegt.

Den Schaden beim Versicherer melden oder doch lieber selber zahlen?

Das ist eine Frage, die nur schwer zu beantworten ist. Die Antwort hängt zum Einen vom eigenen Versicherungsvertrag ab (nur Haftpflicht oder gar Vollkasko ohne Selbstbeteiligung) und zum Anderen davon, ob Sie eine eventuell eintretende Verschlechterung Ihrer Schadensfreiheitsklasse in Kauf nehmen wollen. Denn wer keinen Rabattschutz mit der Versicherung vereinbart hat, läuft Gefahr, dass sich die Versicherungsprämie mit jedem gemeldeten Unfall erhöht. Es kann sich also lohnen, einen kleinen Schaden von 300 Euro lieber selber zu tragen und damit die schlechtere Schadenfreiheitsklasse zu vermeiden.

Wann sollte ein Gutachter eingeschaltet werden?

Auch wenn es bei einem Blechschaden in der Regel keinen KFZ-Gutachter braucht, so kann, wer auf Nummer sicher gehen will, in Absprache mit der eigenen Versicherung, auch ein Kurzgutachten (Kosten: in der Regel zwischen 50 und 100 Euro) beantragen. Die Kosten hierfür werden dann auch vom Versicherer übernommen.

Pro Tag gibt es hierzulande statistisch gesehen mehr als 6.000 Verkehrsunfälle. Auch wenn der große Teil davon zum Glück ohne Personenschaden abgeht, so gehen der Ärger und das Verhandeln um den größten Nutzen daraus nach dem Unfall erst so richtig los. Neben der Haftungsfrage, die ganz eng mit der Schuldfrage verknüpft ist, gibt es auch immer wieder Versicherungen, die naturgemäß versuchen, ihre Kosten so gering wie möglich zu halten. Da wird um jeden Cent gefeilscht und ganz klar ist, dass man, wenn man alle anfallenden Kosten und Entschädigungen haben möchte, die Rechte als Geschädigter bei einem Verkehrsunfall ganz genau kennen sollte. Welche das sind, das verraten wir in unserem Ratgeber.

Auf Nummer sicher – das Schadengutachten

Auch wenn es im ersten Schreckmoment für viele Menschen sehr schwierig sein mag, die Ruhe zu bewahren, so ist das bei einem Unfall mit dem Auto das oberste Gebot. Wer schon an der Unfallstelle beginnt, Fehler zu machen, dem fallen sie später sicher auf die Füße und bereiten Probleme beim Durchsetzen der eigenen Ansprüche. Doch welche Rechte hat man als Geschädigter bei einem Verkehrsunfall überhaupt? Das soll im kommenden Ratgeber Text geklärt werden. Wichtig ist es, Fotos von der Unfallstelle und der Situation vor Ort zu machen. Darauf sollte dann auch zu erkennen sein, ob die Unfallstelle schwer einsehbar war, ob die Straße nass war oder ob es sich um eine Engstelle handelt. Dafür genügt das eigene Smartphone – vorausgesetzt, man achtet darauf, dass die Fotos klar und nicht allzu verwackelt sind. Ein Foto, auf dem nichts zu erkennen ist, nützt niemandem etwas. Zudem sollte man vor Ort Zeugen ansprechen, die den Verkehrsunfall beobachtet haben könnten. Können die dann Angaben machen, so sollte man sich die Personalien der Augenzeugen notieren.

Der sicherste Weg, den beim Unfall entstandenen Sachschaden festzustellen und eine Beweissicherung der Schäden sicherzustellen ist das Schadengutachten. Der Fachmann kann genau die Schadenhöhe ermitteln, die durch den Verkehrsunfall entstanden ist. Das Gutachten kann bei einem wirtschaftlichen Totalschaden den Wiederbeschaffungswert sowie den Restwert genau beziffern. Auch die Wertminderung durch den Schaden wird vom Gutachter bestimmt. All das kann ein einfacher Kostenvoranschlag einer Werkstatt nicht leisten. Zudem werden im Gutachten auch die Kosten der Reparatur sowie die voraussichtliche Reparaturdauer angegeben. Letztere ist wichtig für den Nutzungsausfall und die Nutzungsausfallentschädigung. Wer also nicht auf Ansprüche nach einem Verkehrsunfall verzichten will, sollte unbedingt einen Gutachter zur Hilfe holen. Nur er kann die Nutzungsausfallentschädigung und die Wertminderung für den Geschädigten genau festsetzen und so verhindern, dass Ansprüche, die dem Geschädigten wegen Nutzungsausfall und merkantilem Minderwert zustehen, auch durchgesetzt werden. Die Kosten für das Gutachten müssen dabei nicht aus der Privatschatulle des Geschädigten getragen werden, sondern gehen immer zu Lasten der gegnerischen Versicherung, die das Unfallgutachten in Auftrag gibt. Eine solche Begutachtung sollte also immer, außer es greift die Regelung vom Bagatellschaden, bei Schäden, die nicht mehr als 700 bis 800 Euro kosten, durchgeführt werden. Allerdings ist eine gewisse Skepsis gegenüber einem von der Gegenseite beauftragten Gutachter immer angebracht. Auch wenn hierzulande alle Gutachter natürlich unabhängig handeln, so wird ein von der Versicherung, die zahlen soll, verpflichteter Sachverständiger dennoch versuchen, die Schadenssumme und damit die Kosten für die Versicherung so gering wie möglich zu halten.

Die zehn wichtigsten Schadensposten

Eines gleich vorweg: Kein Laie kann alle Schadensposten im Detail kennen und kann die dann im Alleingang korrekt gegenüber der gegnerischen Versicherung durchsetzen. Wer es dennoch versucht, dürfte in vielen Fällen nicht jede einzelne ihm zustehende Schadensersatzposition erstattet bekommen. Ein Anwalt, der auf Verkehrsrecht spezialisiert ist, hilft in dem Fall den Geschädigten, die Ansprüche wegen dem entstandenen Schaden gegenüber der Autoversicherung des Unfallgegners zielgerichtet und in voller Höhe durchzusetzen. Ein Handeln auf eigene Faust ist nicht gerade empfehlenswert, da die gegnerische Versicherung einzelne Schadensersatzpositionen vergessen wird oder die dann mit einer rechtlich unhaltbaren Argumentation abzuschmettern versuchen wird. Im deutschen Recht gilt allerdings der Grundsatz, dass der Geschädigte nach dem Unfall so gestellt werden muss, wie er eigentlich dastehen würde, wenn es den Autounfall gar nicht gegeben hätte. Die wichtigsten Schadensposten sollen hier einmal aufgelistet werden:

Die Werkstatt selber aussuchen

Natürlich will die gegnerische Versicherung immer so viel Geld wie nur möglich sparen und wird einem Geschädigten daher stets die Werkstatt ihrer Wahl vorschlagen. Dabei handelt es sich nicht immer um die beste Werkstatt, sondern meist um die, welche die geringsten Reparaturkosten abruft. Es besteht allerdings keine Pflicht des Geschädigten, auf ein derartiges Angebot eingehen zu müssen. Als Geschädigter hat man das Recht, in die Werkstatt des Vertrauens zu gehen oder gar in eine teure Vertragswerkstatt, ohne dass die gegnerische Versicherung hiergegen etwas einwenden kann. Es gibt in einem solchen Fall nur eine Ausnahme, bei welcher der Versicherer die Fachwerkstatt ablehnen kann: Und zwar, wenn das beschädigte Fahrzeug schon etwas in die Jahre gekommen ist. Sie ist nicht verpflichtet, einen 22 Jahre alten Mercedes auch in der Mercedes-Werkstatt auf eigene Rechnung reparieren zu lassen. Dennoch muss sie stets eine fachgerechte Reparatur durch eine qualifizierte Werkstatt bezahlen.

Geld anstatt einer Reparatur

Gerade, wenn einem das Auto nicht so viel bedeutet und man es ohnehin bald auf den Schrott fahren wollte, entscheiden sich viele Geschädigte eher für das Geld als für eine Reparatur. Wen also ein kleiner Kratzer an der Stoßstange nicht sonderlich stört, der kann sich anstatt der Reparatur auch für die Auszahlung des Geldbetrages entscheiden. Wichtig ist hierbei aber, dass man beachtet, dass die Versicherung in dem Fall die Mehrwertsteuer von der vom Gutachter ermittelten Reparatursumme abzieht. Wer also keinen Verlust machen will, wenn er die Stoßstange später doch noch lackiert, sollte einen günstigeren Lackierer finden.

Den Unfallschaden selbst bezahlen - Ab welcher Summe lohnt sich das?

Jeden Tag passieren auf unseren Straßen tausende von Unfällen. Die meisten davon enden zum Glück nur mit einem Blechschaden. Eine Übernahme der Kosten erfolgt in der Regel durch die Versicherung des Unfallverursachers. Doch auch wenn der eine Vollkaskoversicherung hat, so wird es für ihn in Zukunft meist teurer. Es kann aber auch vorkommen, dass er den Unfallschaden selbst bezahlen möchte. Welche Folgen das haben kann und was passiert, wenn der Unfallverursacher Fahrerflucht begangen hat und man auf dem Schaden sitzen bleibt, das soll der Artikel ausführlich erläutern. Zudem soll geklärt werden, wann es sich lohnt, über den Rückkauf eines Schadens gründlich nachzudenken.

Vorgehen gegen höhere Beiträge

Ein Unfall kostet immer Geld, auch wenn man den Unfallschaden selbst bezahlen möchte. Man sollte beachten, dass die Beiträge zur Autoversicherung in den kommenden Jahren durchaus steigen werden. Es kann sich also lohnen, den Schaden selber zu zahlen. Autofahrer, die einen Unfall verursachen, bekommen die Schäden am eigenen Auto durch die Vollkaskoversicherung ersetzt. Für Unfallschäden an anderen Fahrzeugen kommt die Haftpflichtversicherung auf. Das stellt für alle am Unfall beteiligten Autofahrer eigentlich in der Regel eine sichere und komfortable Lösung, die für den Unfallverursacher in den Folgejahren aber durchaus noch teuer werden kann. Denn sobald die Police der Versicherung einspringen muss, wird ein Teil vom Schadenfreiheitsrabatt wieder weggekürzt und die Beiträge für die KFZ-Versicherung steigen dann wieder. Somit ist es möglich, dass sich für den Autofahrer aus einem recht kleinen Blechschaden eine regelrechte Kostenlawine für die kommenden Jahre entwickelt. Denn der Beitrag wird hierbei in Zukunft auf jeden Fall steigen.

In welche Schadensfreiheitsklasse man dann neu eingestuft wird, das findet sich meist im Kleingedruckten der Versicherungsbedingungen bzw. sind auch die Versicherungen dazu verpflichtet, hier Auskunft zu geben. Der jahrelangen Höherstufung in Verbindung mit höheren Kosten kann man aber auch entgehen. Dazu bieten viele Versicherer die Möglichkeit an, am Jahresende die Kosten für einen oder auch mehrere von der Autoversicherung Schäden durch den Versicherten selbst übernehmen zu lassen. Auch wenn hier schnell eine stattliche Summe zusammenkommen kann, so ist das oftmals noch günstiger, als eine jahrelang währende Höherstufung. So lässt sich der aktuelle Schadensfreiheitsrabatt effektiv retten. Eine einfache Faustregel hilft dabei, schnell die Schadenssumme zu ermitteln, bei der es sich noch lohnt, den Unfallschaden selbst bezahlen zu wollen. Und zwar entspricht der Wert dem eines Jahresbeitrages bei der Versicherung. Wer also im Jahr rund 1.300 Euro an die KFZ-Versicherung zahlt, sollte einen Schaden bis zu der Höhe selber begleichen bzw. den Schaden von der Versicherung zurückkaufen und vermeidet so die Höherstufung. Denn die Rückstufung in einen schlechtere Schadensfreiheitsklasse kann schon bei einem kleinen Schaden große Auswirkungen haben. Wer zum Beispiel 16 Jahre unfallfrei unterwegs war und die Haftpflichtversicherung nicht in Anspruch genommen hat, dem kann es bei vielen Versicherern passieren, dass er am Ende nur noch den Rabatt für sechs unfallfreie Jahre angerechnet bekommt. Und das kann dann am Jahresende schon viele Euros mehr bedeuten, die an die KFZ-Versicherung fließen müssen.

Ist der Unfall passiert, so hat der Autofahrer zwei Möglichkeiten, die Kosten für den Schade zu begleichen: Entweder, er greift gleich selber in die eigene Tasche und einigt sich mit dem Unfallgegner oder er lässt den Fall erst über den eigenen Versicherer laufen und kauft dann am Ende eines Kalenderjahres die Schadenssumme zurück. Die erste Möglichkeit ist allerdings sehr risikobehaftet und sollte nur bei wirklich sehr marginalen Schäden, wie kleineren Lackschäden an einer Spiegelkappe oder bei einem kleinen, nicht bis in die Grundierung reichenden Kratzer an der Stoßstange angewandt werden. Neben dem Ärger über den Unfall hat man hier auch jede Menge Arbeit. Vor allem kommt es darauf an, ob man lediglich eine Haftpflichtversicherung hat oder auch über eine Teilkasko oder gar Vollkasko verfügt. In einer Teilkaskoversicherung gibt es keinen Schadensfreiheitsrabatt, weshalb auch die Hochstufung der Schadensfreiheitsklasse hier wegfällt. Bei einer Vollkaskoversicherung oder einer einfachen KFZ-Haftpflicht kann es sich durchaus lohnen. Der Nachteil hier ist dann allerdings, dass man sich um alles selber kümmern muss. Zudem kann es zu Problemen kommen, wenn sich im Nachhinein in der Werkstatt noch viel kostspieligere Schäden einstellen, die an der Unfallstelle gar nicht zu erkennen waren. Zudem kann es sehr teuer werden, wenn der Unfallgegner sich für eine Werkstatt im oberen Preissegment entscheidet.

Die Folge können dann langwierige und nervenaufreibende Nachverhandlungen sein. Oder man beißt eben in den sauren Apfel und zahlt auch hier die höheren Kosten aus eigener Tasche. Bevor man einen Unfallschaden selbst bezahlen will, sollte man sich also ganz genau überlegen, ob man sich die Kosten, den Zeitaufwand und die Verhandlungen mit dem Unfallgegner wirklich antun möchte. Wichtig ist zudem, dass man, wenn man sich auf eine private Verständigung einigt, sich als Unfallverursacher vom Gegenüber in jedem Fall eine formlose Verzichtserklärung einholen sollte. Darauf sollten in jedem Fall das Datum sowie die gezahlte Geldsumme vermerkt sein. Ebenfalls ein sehr wichtiger Punkt, der in keiner Erklärung fehlen sollte: Der Unfallgegner versichert hierin, dass er zum am KFZ entstandenen Schaden zukünftig keine weiteren Ansprüche geltend machen wird.

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Die Schadensfreiheitsklasse durch Rückkauf retten

Wem das Ganze nun doch zu heikel und zu aufwendig ist, der kann den Schaden auch erst einmal von der Versicherung regeln lassen. Die Rückstufung auf eine schlechtere Schadensfreiheitsklasse erfolgt ohnehin erst zum Ende des Kalenderjahres, wenn der neue Beitragsbescheid durch die Autoversicherung an den Kunden verschickt wird. Dann kann man sich immer noch entscheiden, ob man nicht doch, wie bei einigen Versicherern möglich, den Schaden zurückkauft und so der Rückstufung entgeht. In der Regel hat man hierfür sechs Monate, manchmal auch bis zu zwölf Monate Zeit, sich für einen Rückkauf zu entscheiden. Wer sich nun dazu entschließt, den von der Versicherung bereits beglichenen Schaden doch selber zu bezahlen, der kommt ohne die sonst übliche Rückstufung davon und bleibt normal weiter wie bisher im eingestuften
Tarif.

Ab wann kann sich ein Rückkauf lohnen

Die Frage nach einer Grenze, unterhalb derer ein Rückkauf des Schadens für den Versicherten lukrativ sein kann, lässt sich pauschal gar nicht beantworten. Hierbei ist es ganz entscheidend, dass man die eigene Schadensfreiheitsklasse genau kennt und dass man sich nach dem Unfall im Kleingedruckten der Versicherungsunterlagen in einer sogenannten Rückstufungstabelle darüber informiert, in welche Schadensfreiheitsklasse man im Normalfall zurückgestuft werden würde. Ein kleines Beispiel soll hier ein bisschen Licht ins Dunkle bringen: Wer in die SF-Klasse 5 eingestuft ist, kann bei seinem individuellen Versicherer sowohl in der Haftpflicht-, als auch in der Vollkaskoversicherung nach der Schadensmeldung in die SF-Klasse 2 zurückgestuft werden.

Wird innerhalb eines Jahres zusätzlich dazu noch ein zweiter Unfall gemeldet, dann kann es ganz schnell in die SF-Klasse 1/2 hinab gehen und die Beiträge steigen deutlich an. Hat man also als Autofahrer mal ein schlechtes Jahr, kann sich das drastisch auf die Versicherungsbeiträge auswirken. Wer allerdings schon länger unfallfrei und ohne Schadensmeldung an die Versicherung ausgekommen ist, der hat vielleicht schon die SF-Klasse 10. Hier ist der Fall dann nicht ganz so tief und es geht vielleicht nur in die SF-Klasse 4 bei der Haftpflicht- sowie in die SF-Klasse 6 bei der Vollkaskoversicherung hinunter. Wichtig ist zudem vor dem Kauf, dass in die Berechnung auch eine eventuell vorhandene Selbstbeteiligung mit einfließen muss. Man kann generell sagen, dass sich ein Schadensrückkauf nur bei kleineren Schäden (bis rund 1.000 Euro) bei gleichzeitig sehr hohen Beiträgen lohnt.

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Auf unseren Straßen sind immer mehr Fahrzeuge (PKW, LKW, Motorräder, Transporter usw.) unterwegs. Demzufolge kommt es leider auch immer wieder zu Unfällen und dann wird meist ein Gutachter zur Begutachtung vom Schaden herangezogen. Die Sachverständigen kommen zudem zum Einsatz, wenn ein Gutachten über den Wert eines Fahrzeuges angefertigt werden muss. Auch sonst geht dem Gutachter die Arbeit im Kfz-Bereich eigentlich nie aus. Ein sicherer Job, der je nach Grad der eigenen Ausbildung und der Qualifikation auch richtig gut bezahlt wird. Wer jetzt darüber nachdenkt, Kfz-Sachverständiger werden zu wollen, der bekommt hier alle nötigen Informationen die es für die Qualifikation zum Kfz-Sachverständigen braucht.

Die Voraussetzungen

Wer Kfz-Sachverständiger werden möchte, sollte im Bereich Kfz natürlich einen hohen Sachverstand besitzen und ein Experte auf dem Gebiet sein, der sowohl Privatleute als auch Unternehmen in strittigen Fällen mit Rat und Tat zur Seite steht. Der Sachverständige sollte dabei über ein umfangreiches Fachwissen verfügen und eine hohe Kompetenz auf seinem Gebiet vorweisen können. Im Falle vom Kfz-Gutachter ist das natürlich der Bereich der Fahrzeugtechnik und des Unfallwesens. Dort sollte der Sachverständige über einen hohen Sachverstand verfügen und eine überdurchschnittlich hohe fachliche Expertise mitbringen. Um sich Kfz-Sachverständiger nennen zu können genügt es also nicht, wenn man einen Gesellenbrief als Kfz-Mechaniker in der Hand hat. Hierfür sind höhere Qualifikationen wie ein Kfz-Mechaniker-Meister, Karosserieschlossermeister, Lackierer-Meister, Zweiradmechaniker-Meister, ein Kfz-Techniker oder ein Diplom-Ingenieur erforderlich. Der Gesetzgeber hat für eine bessere Zuordenbarkeit die Begriffe öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger sowie staatlich anerkannter Sachverständiger eingeführt. Was die Bezeichnungen unterscheidet, wird später noch näher erläutert. Sachverständige sind meist bei den großen Arbeitgebern wie TÜV, GTÜ oder Dekra angestellt. Es gibt aber auch große Sachverständigenbüros und Schätzungen zufolge 5.000 bis 6.000 selbständige freie Gutachter. Insgesamt schätzt man, dass rund 10.000 Kfz-Gutachter hierzulande arbeiten.

Eine der wichtigsten Voraussetzungen überhaupt, um ein Kfz-Sachverständiger werden zu können, ist die Sachkunde. Die wird durch einen Universitätsabschluss oder ein Hochschulstudium in einer entsprechenden Fachrichtung (Maschinenbau, Fahrzeugtechnik oder Elektrotechnik) erworben. Neben der eigentlichen Qualifikation ist auch langjährige Berufserfahrung wichtig, um den Job des Gutachters ausüben zu können. Insbesondere für handwerksbezogene Sachverständigentätigkeiten ist das von großer Relevanz. Liegt ein Meistertitel oder eben ein einschlägiges Studium vor, dann steht vor der Arbeit als Kfz-Sachverständiger noch die Weiterbildung zum Sachverständigen, welche im Rahmen von Seminaren/Fernstudium stattfinden wird, an. Wer einen Diplom Ingenieur als Abschluss in der Tasche hat, kann auch als freiberuflicher Kfz-Sachverständiger arbeiten. In der ist eine derartige Möglichkeit für Kfz-Meister nicht gegeben, auch wenn es Ausnahmen von der Regel geben kann. Wer nicht freiberuflich als Sachverständiger arbeiten kann, muss ein einkommenssteuerpflichtiges Gewerbe anmelden. Das örtliche Finanzamt hilft hier sicher bei eventuell auftauchenden Fragen.

Welche Arten von Kfz-Sachverständigen gibt es?

Wer als Gutachter möglichst lange erfolgreich und auch gut bezahlt arbeiten möchte, für den reicht nur die Ausbildung zum Kfz-Meister bzw. der Studienabschluss nicht aus. Auch die Berufserfahrung alleine macht noch keinen guten Kfz-Sachverständigen aus. Für angehende Kfz-Gutachter ist es wichtig, sich in einer weiterführenden Ausbildung das notwendige Wissen anzueignen, mit dem sie später nicht nur fachlich richtige Gutachten schreiben können, sondern die ihnen auch einen „Blick über den eigenen Tellerrand“ ermöglicht. Das hilft dabei, Fehler zu vermeiden und letztendlich auch Haftungsrisiken zu minimieren. Wer sich zum Gutachter weiter- bzw. ausbilden lassen möchte, für den stehen gleich fünf Möglichkeiten zur Auswahl:

KFZ Gutachter in Nürnberg

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Möglichkeiten einer Ausbildung zum Sachverständigen

Wer eine lange und erfüllte Karriere als Gutachter einschlagen will, der braucht grundlegende Kenntnisse, die ein Gutachter unbedingt mitbringen muss, die aber weder in einer Berufsausbildung, noch in einem Studium vermittelt werden. Auch eine jahrelange Berufserfahrung hilft hier nur bedingt weiter. Vor allem rechtliche und formale Aspekte müssen in einer Zusatzausbildung erworben werden. Dafür gibt es drei verschiedene Wege:

So lange dauert die Ausbildung

So pauschal lässt sich das nicht sagen. Das ist erst einmal von der jeweiligen Institution, bei der die Ausbildung absolviert wird abhängig. Dann spielt es noch eine Rolle, ob die Ausbildung in Vollzeit oder nebenberuflich durchgeführt wird. Entscheidend ist auch, um welche der drei Möglichkeiten der Ausbildung zum Kfz-Sachverständigen es sich handelt. In der Regel sind 6 bis 12 Monate als normale Ausbildungsdauer anzusehen. Einige Ausbildungsträger locken auch mit einer extrem kurzen Dauer der Ausbildung (z.B. ein Monat), aber es dürfte jedem klar sein, dass in einer solch kurzen Zeit keine fundierten Kenntnisse seriös vermittelt werden können. Derartige Seminarbesuche sind nicht nachhaltig und Sachverständige, die nur ein solches Wochenseminar besucht haben, werden sich kaum am Markt durchsetzen.

Welche Kosten sind zu erwarten, wenn man Kfz-Sachverständiger werden will?

Übernimmt der Arbeitgeber die Ausbildungskosten, dann braucht man sich darüber schon einmal keine Gedanken zu machen. Wer aber in seiner Gutachterausbildung nicht von einem Betrieb gesponsert wird, für den kann es schnell teuer werden. Kosten von mehreren Tausend Euro sind hier keine Seltenheit. Auch jede Prüfung muss beim Anbieter extra bezahlt werden. Alleine für eine Prüfung können schnell um die 300 Euro fällig werden. Die Höhe der Ausbildungskosten hängt dabei von der Art und Weise der Weiterbildung und auch vom jeweiligen Anbieter der Seminare ab. Um einen genaue Überblick zu bekommen, was einen erwartet, sollte man sich vorab ausführlich beim jeweiligen Anbieter informieren.

Gibt es einen Unterschied in der Ausbildung zwischen einem Gutachter und einem Kfz-Sachverständigen?

Erst einmal muss gesagt werden, dass es generell keinen Unterschied zwischen einem Gutachter und einem Sachverständigen gibt. Daraus folgt, dass es auch bei der Ausbildung keine Unterschiede gibt. Im Alltag setzen viele Menschen deshalb auch beide Begriffe gleich und verwenden sie parallel. In der Praxis bei Behörden und vor Gericht wird allerdings immer vom Sachverständigen gesprochen.

Und nach der Ausbildung? Tätigkeiten und Schwerpunktfelder

Ein qualifizierter Kfz-Sachverständiger wird von immer mehr Menschen in Anspruch genommen. Grundsätzlich sind Gutachter dafür zuständig, Gutachten für den jeweiligen Auftraggeber zu erstellen und dabei unabhängig und unparteiisch zu urteilen. Dabei muss zwischen einem Kfz-Schadengutachter und einem Kfz-Wertgutachter unterschieden werden. Ein Schadensgutachter soll die am Unfall beteiligten Personen unabhängig fachlich beraten. Er muss den Fahrzeugschaden nach dem Unfall fachlich bewerten, den Unfall rekonstruieren und soll Beweise sichern. Zudem muss er in der Lage sein, den Wiederbeschaffungswert vom Fahrzeug zu ermitteln. Auch ein Havarie-Schaden-Gutachten muss vom Schadensgutachter erstellt werden können.

Ein Wertgutachter ermittelt hingegen den Wert vom Auto, vom Lkw oder vom Oldtimer. Am Ende des Gutachtens steht dann ein exakter Wert, der festgehalten wird. Ein Wertgutachter arbeitet auch in den Bereichen der Fahrzeugbewertung, der Wertermittlung von Leasing-Rückläufern, der Restwertermittlung, der Ermittlung vom Merkantilen Minderwert sowie Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes. Vor Gericht, als auch bei Versicherungen, genießen die Gutachten der Kfz-Sachverständigen ein hohes Ansehen und eine hohe Glaubwürdigkeit. Nach einem Gutachten einigen sich die Parteien oft gütlich. Kommt es dennoch zu einem Gerichtsverfahren, dann wird das Gutachten oft als Basis dafür herangezogen. Deshalb ist es wichtig, das Gutachten rechtssicher erstellt werden. Auch deshalb ist eine fundierte Ausbildung zum Kfz-Sachverständigen so wichtig.

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Wer unverschuldet in einen Unfall gerät, der hat neben möglichen Verletzungen und dem Schaden am Auto, auch oft jede Menge Ärger am Hals. Nach dem Autounfall gibt es viele Dinge, die erledigt werden müssen. Manche Unfallopfer brauchen Beratung durch einen Anwalt für Verkehrsrecht und nicht Wenigen wird von der gegnerischen Versicherung ein Kfz-Gutachten vorgeschlagen. Aber was kostet ein Kfz Gutachten und wer muss die Kosten dafür übernehmen? Alles, was es hierzu zu beachten gibt, erläutern wir in unserem Ratgeber.

In welchem Fall kommt der Gutachter überhaupt zum Einsatz?

Die Aufgabe vom Kfz-Gutachter nach einem Unfall ist relativ schnell umrissen: Er soll das Fahrzeug in Augenschein nehmen und die Schäden am Auto, LKW oder Oldtimer dokumentieren. Doch welchen Nutzen hat nun ein Kfz-Gutachten? Zum einen kann man als Geschädigter damit zweifelsfrei belegen, dass bei dem Autounfall ein Schaden herbeigeführt wurde und zum anderen erhält die gegnerische Versicherung damit eine sichere Einschätzung über die Schadenshöhe. Der Sachverständige wird in der Regel eingeschaltet, wenn mehr als ein Bagatellschaden vorliegt. Die Bagatellschadenregelung greift bei einem Haftpflichtschaden bei Schäden, die unter rund 750 Euro liegen. Beim Kaskoschaden wird ein Unfallgutachten ab einem Schadenwert von 2.000 Euro in Auftrag gegeben. Wurde das Kfz durch Fremdverschulden beschädigt, dann handelt es sich um einen Haftpflichtschaden. Dann kommt in der Regel die gegnerische Versicherung für die Kosten auf, die entstehen, wenn der ursprüngliche Zustand, wie er eine Sekunde vor dem Unfall war, am Fahrzeug wiederhergestellt wird. Hier greift die 130-Prozent-Regel, die besagt, dass die Kosten maximal 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs entsprechen dürfen. Will der Unfallverursacher den an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden wieder instand setzen lassen, dann ist das ein Fall für die Teil- bzw. die Vollkaskoversicherung. Hierbei dürfen die Reparaturkosten maximal dem Wiederbeschaffungswert vom Kfz entsprechen. Wie hoch der Wert anzusetzen ist, entscheidet der Gutachter.

Kostenvoranschlag oder Unfallgutachten?

Klar ist, dass ein Kostenvoranschlag weniger kostet als ein detailliertes Schadensgutachten nach einem Unfall. Allerdings wird der Kostenvoranschlag von der Versicherung meist nicht so gerne herangezogen, denn er ist bei weitem nicht so detailliert und so präzise wie ein Gutachten. Da die Schäden im Fall vom Kostenvoranschlag nur sehr grob benannt werden, kann es letztendlich auch dazu kommen, dass der Geschädigte einen Nachteil erlangt. Deshalb sollte ein Unfallgutachten, das detailliert alle Schäden auflistet, auch immer im Interesse des Geschädigten liegen. Die Vorteile, die ein Sachverständiger mit seinem Schadensgutachten gegenüber dem Kostenvoranschlag bietet, sind Folgende:

Welcher Sachverständige kommt für ein Unfallgutachten in Frage?

Die Sachverständigen, deren Gutachten vor Gericht bestand haben und die von den Versicherungen anerkannt werden, sollten öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sein. Sie haben am Beginn ihrer Laufbahn in einer oder mehreren Prüfungen ihr Fachwissen nachgewiesen und haben unter Eid bestätigt, dass sie unabhängige und unparteiische Gutachten anfertigen werden. Eine wiederholte Prüfung der Fachkenntnis ist damit nicht bei jedem neuen Auftrag von Nöten. Einen kleinen Unterschied gibt es dann allerdings doch: Die Kosten für ein Kfz Gutachten, das von einem vereidigten Gutachter erstellt wurde, sind meist höher als die für ein Unfallgutachten von einem unvereidigten Unfallsachverständigen.

Welche Kosten können für ein Kfz Gutachten anfallen?

Rückt der Sachverständige an, oft auch bei Nacht und Nebel und schlechtem Wetter, dann werden natürlich Kosten fällig. Als Grundlage für seine Abrechnung dient den Sachverständigen die Schadenshöhe. Grob kann man sagen: Je höher der Schaden bei einem Unfall, desto höher auch die Kosten für ein Unfallgutachten. Allerdings gibt es hier keinen festen Prozentsatz, der bei jeder x-beliebigen Schadenshöhe gilt. Der Prozentsatz nimmt mit steigender Schadenshöhe ab. Das verdeutlichen zwei Beispiele: Nach einem Unfall stellt der Gutachter einen Schaden von 2.000 Euro fest. Nun schaut er in seine Tabelle und liest dort ab, dass er davon 15 % als seine Gutachterkosten geltend machen kann. So errechnen sich die Kosten für das Kfz-Gutachten in dem konkreten Fall von zirka 300 Euro. Liegt der Schadenswert allerdings bei 10.000 Euro, dann steht in der Tabelle nur ein Prozentsatz von 7 %, so dass am Ende für den Gutachter 700 Euro auf der Abrechnung stehen werden. Dabei kann der Sachverständige verschiedene Kostenpunkte angeben. Zum einen wäre da sein Grundhonorar, das je nach Schadenshöhe zwischen 120 und 1.500 Euro liegen wird. Zum anderen kommen nun hier auch noch Nebenkosten wie die Fahrtkosten, die Kosten für Fotos, Porto und Telefonate sowie Auslagen hinzu. Auch Schreibkosten, Fremdkosten (z.B. Recherche zu Preisen, Herstellerermittlungen sowie anteilige Kosten für das Kalkulationssystem), Zusatzkosten (Zweitbesichtigung, Restwertermittlung usw.) sowie Zuschläge für Sonderfahrzeuge werden oftmals geltend gemacht.

Welche Einflussfaktoren treten bei den Gutachtenkosten auf?

Entscheidend sind folgende Sachverhalte, die man sich beantworten sollte, bevor man ein Gutachten in Auftrag geben möchte:

Wer beauftragt den Kfz-Gutachter und trägt die Kosten des Gutachtens?

Wenn man selber ohne Zweifel nicht schuld ist am Unfall, dann beauftragt die Versicherung vom Unfallgegner (heutzutage meist online) den Gutachter und bezahlt ihn dann auch. Will man als Geschädigter selber den Gutachter hinzuziehen, dann muss ebenfalls die Haftpflichtversicherung des Gegners die Kosten tragen. Allerdings muss der Schaden hier über der Grenze für einen Bagatellschaden liegen. Wer darunter liegt und dennoch selbst einen Gutachter bestellt, kann im Zweifelsfall sogar auf den Gutachterkosten sitzen bleiben. Es ist daher ratsam, vor der Beauftragung Rücksprache mit der gegnerischen Versicherung zu halten, ob hier eine Kostenübernahme möglich ist. Das gleiche gilt auch bei Schäden, die mit der Teilkasko oder der Vollkasko abgerechnet werden sollen. Auch hier ist eine Absprache vor der Bestellung des Gutachters unbedingt durchzuführen, um später nicht auf den Kosten für das Kfz Gutachten sitzen zu bleiben. Liegt eine Teilschuld vor, dann wird die Rechnung des Gutachters auch entsprechend der festgelegten Quote von beiden Parteien beglichen. Hier hat der Bundesgerichtshof (BGH) festgelegt, dass müssen die Kosten für den Gutachter im Umfang der Haftungsquote übernommen werden.

Ein kleiner Auffahrunfall, an dem Sie noch nicht einmal selber schuld sein müssen, und schnell kann es passieren, dass ihr Auto zu einem Totalschaden wird. Vielleicht nicht unbedingt ein technischer, aber in vielen Fällen einfach ein wirtschaftlicher Totalschaden. Letzteres betrifft dann vor allem ältere Autos, die schon viele tausend Kilometer und etliche Jahre auf dem Buckel haben. In unserem Ratgeber erklären wir, was Geschädigte tun müssen, um an ihr Geld zu kommen und welche Ansprüche gegenüber dem Unfallverursacher und dessen KFZ-Versicherung geltend gemacht werden können.

So wird der Totalschaden festgestellt

Ob ein Auto nach einem Unfall wirklich ein Totalschaden ist, muss ein KFZ-Sachverständiger entscheiden, denn er erstellt das Unfallgutachten und ordnet darin auch den Grad der Beschädigung ein. Zudem kann ein Unfallgutachter auch den finanziellen Aufwand einer Reparatur richtig abschätzen und kann das dann im Verhältnis zum aktuellen Wert des Fahrzeuges setzen. In die Schätzung der Reparaturkosten fließen die handelsüblichen Preise für neuwertige Ersatzteile mit ein. Weitere wichtige Größen, die vom Gutachter festgelegt werden, sind der Wiederbeschaffungswert sowie der Restwert vom Fahrzeug. Unter dem Wiederbeschaffungswert versteht man den Wert, den das Auto, der LKW oder der Transporter eine Sekunde, bevor der Unfall passiert ist, hatte. Wichtige Einflussfaktoren, die in die Bestimmung des Wertes mit einfließen, sind die bereits zurückgelegten Kilometer (Laufleistung), die Fahrzeugausstattung, der Pflegezustand des Fahrzeuges sowie die Region, in der der Inhaber vom KFZ wohnt.

Dem steht der Restwert gegenüber, welcher dem Wert des nicht-reparierten Fahrzeuges nach dem Unfall entspricht. Grob könnte man auch vom Schrottwert des Fahrzeuges sprechen. Um genaue Aussagen zum Restwert treffen zu können, bittet der Sachverständige bei verschiedenen Händlern um ihre Angebote. Das höchste dabei abgegebene Gebot wird dann als Grundlage für den Restwert angenommen. Wer den aktuellen Restwert des eigenen PKW selbst bestimmen will, kann das auch online selbst tun. Einige Angebote sind sogar kostenlos, aber andere Angebote wie Schwacke, das auch von der KFZ-Versicherung oder vom Händler genutzt wird, sind kostenpflichtig.

Technischer vs. Wirtschaftlicher Totalschaden

Liegt ein Totalschaden am Fahrzeug vor, dann ist es wichtig, zwischen den zwei Arten des Totalschadens zu unterscheiden: Es gibt den technischen und den wirtschaftlichen Totalschaden. Sind die Schäden am KFZ so groß, dass es unmöglich ist, es wieder in den Zustand vor dem Unfall zu versetzen, dann liegt ein technischer Totalschaden vor. Dann kann nur noch versucht werden, die wenigen noch intakten Teile auszubauen und sie dann auf dem Gebrauchtmarkt für Ersatzteile zu veräußern. Der übrig gebliebene Rest wandert in die Schrottpresse. Ein solches Urteil bedeutet dann tatsächlich das Aus für das Fahrzeug. Nichts geht mehr.

Anders verhält sich das beim wirtschaftlichen Totalschaden, denn hier ist durchaus noch etwas Spielraum vorhanden. Sprechen die Werkstatt oder der Sachverständige davon, dass hier ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, dann meinen sie damit nur, dass eine Reparatur unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten keinen Sinn mehr machen würde, auch wenn sie technisch noch machbar wäre. Beim wirtschaftlichen Totalschaden liegt der geschätzte aktuelle Wert vom Fahrzeug unter den voraussichtlich zu erwartenden Werkstattkosten. Und dennoch könnte eine Reparatur immer noch eine Option sein. Viele Versicherungen lassen hier durchaus mit sich reden und befürworten eine Reparatur, wenn deren Kosten dann nicht mehr als 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert liegen.

Die 130 Prozent Regelung

Die in solchen Fällen angewandte 130-Prozent-Regel erlaubt Ihnen, ihr Fahrzeug trotz wirtschaftlichen Totalschadens reparieren zu lassen. Sie können das Fahrzeug dann auf Kosten der gegnerischen Versicherung reparieren lassen, müssen es aber nicht zwingend wieder instand setzen lassen. Um das besser verdeutlichen zu können, gehen wir hier mal ein kleines fiktives Rechenbeispiel an:

Ihr Fahrzeug wird nach dem Unfall vom Gutachter mit einem Restwert von 400 Euro angegeben. Der Sachverständige setzt den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges bei 1.600 Euro an. Die Reparaturkosten betragen laut dem KFZ-Sachverständigen allerdings knapp 2.000 Euro. Alles würde hier also auf einen wirtschaftlichen Totalschaden hinauslaufen, wäre da nicht die 130-Prozent-Regel. Denn die 2.000 Euro Reparaturkosten entsprechen ja nur 125 Prozent und liegen damit unter 130 Prozent. Es wird klar, dass hier zwar ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, aber für die Reparaturkosten müsste die Versicherung dennoch aufkommen. Wenn Sie sich nun dafür entscheiden sollten, das Auto trotzdem reparieren zu lassen, dann zahlt die KFZ-Versicherung der Gegenpartei ihre Reparatur in Höhe von 2.000 Euro an die von Ihnen gewählte Werkstatt. Sollten Sie sich dafür entscheiden, das Auto nicht reparieren lassen zu wollen, dann zahlt Ihnen die Versicherungsgesellschaft 1.200 Euro aus. Das ergibt sich aus dem errechneten Wiederbeschaffungswert von 1.600 Euro abzüglich dem ermittelten Restwert von 400 Euro. Genau denselben Betrag erhalten Sie auch, wenn die Reparaturkosten über 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert liegen, denn dann muss die Versicherung die Reparatur nicht zahlen, sie aber dennoch mit diesem Ausgleich entschädigen. Doch ein Sicherheitsmechanismus ist bei den Versicherungsgesellschaften vorgesehen: Ein nach einem wirtschaftlichen Totalschaden repariertes Fahrzeug muss vom Halter mindestens noch ein halbes Jahr lang gefahren werden. Damit soll verhindert werden, dass das Auto gleich nach der Reparatur verkauft wird und sich der Halter für das so erhaltene Geld ein anderes Fahrzeug zulegt.

Totalschaden mit einem Neuwagen

Neue Autos verlieren gerade in den ersten Monaten erheblich an Wert. Dann ist es umso ärgerlicher, wenn das gerade ein paar Monate alte Fahrzeug bei einem Unfall sehr stark beschädigt wird, denn dann bekommen Sie von der Versicherung nie den Neuwagenpreis erstattet und haben so herbe Verluste hinzunehmen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann man als Geschädigter allerdings den Preis für einen Neuwagen als Schadensersatz von der Versicherung verlangen. Dazu zählt, dass auf dem Kilometerzähler des Fahrzeuges noch weniger als 1.000 Kilometer verzeichnet sind und dass die Erstzulassung des Autos noch keine vier Wochen her ist. In derartigen Fällen spricht man von einem unechten Totalschaden. Hier steht nicht die Wirtschaftlichkeit im Vordergrund, sondern man geht einfach davon aus, dass es einem Geschädigten nicht zugemutet werden kann, das eigentlich fast neue und dennoch schon reparierte Fahrzeug auch weiterhin zu nutzen. Ist der Wagen besonders wertvoll, ist natürlich auch der Verlust besonders hoch. Für solche Fälle bieten einige Versicherungsgesellschaften eine sogenannte Neuwertentschädigung als eine Zusatzklausel der Kaskoversicherung an. Wer eine derartige Zusatzregelung abschließt, bekommt auch nach Ablauf des ersten Monats nach der Erstzulassung eine gewisse Zeit (meist sechs Monate, manchmal auch 12 oder gar 24 Monate) noch den Neuwagenpreis von der Versicherung erstattet.

Kosten, die zusätzlich noch geltend gemacht werden können

Neben Restwert, Wiederbeschaffungswert und Reparaturkosten gibt es noch einige andere Posten, für welche die gegnerische Versicherung im Falle eines Totalschadens aufkommen muss. Ganz gleich, ob es sich um einen technischen oder wirtschaftlichen Totalschaden handelt, haben Sie Anspruch auf einen Mietwagen, wenn Sie unverschuldet in einen Verkehrsunfall geraten sind. Liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, dann müssen Sie den Mietwagen nicht in Anspruch nehmen und können sich stattdessen eine Nutzungsausfall-Entschädigung durch die Versicherung auszahlen lassen. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung hängt vom Wert Ihres KFZ laut der Schwacke-Liste ab. In der Regel gibt es pro Tag einen mittleren zweistelligen bis niedrigen dreistelligen Betrag, von dem Sie sich dann einen Mietwagen anmieten können. Und auch wenn der tatsächliche Betrag für den Mietwagen geringer als die zu zahlende Nutzungsausfallentschädigung ist, muss Ihnen die Versicherung den kompletten Betrag überweisen. Zudem muss die Versicherungsgesellschaft auch die An- und Abmeldungskosten für das neue Fahrzeug sowie die Gebühren für die Entsorgung des alten Autos übernehmen. Auch die eventuell anfallenden Kosten für einen Anwalt für Verkehrsrecht, der im Falle einer Gerichtsverhandlung zu Rate gezogen wird, müssen vom Versicherer übernommen werden.
Foto: fxquadro - Depositphotos

Für alle Beteiligten ist ein Autounfall stets mit einem großen Schreck und einem Schockerlebnis verbunden. Doch auch wenn es im ersten Moment verständlicherweise nicht leicht ist, die Situation zu erfassen und den Überblick zu behalten, so sollte man, egal ob als Verursacher oder als Geschädigter, versuchen, einen kühlen Kopf zu bewahren. Wer nach einem Unfall bedacht handelt, kann folgenschwere Fehler vermeiden. Was zu tun ist, haben wir für Sie einmal in unserem Ratgeber zusammengestellt.

Hoppla! Es hat geknallt...

Auch wenn ein modernes Auto mittlerweile mit allerlei nützlichen Assistenzsystemen ausgestattet ist, kommt es sowohl hierzulande, als auch im Ausland, immer wieder zu Unfällen, teils mit schweren und dramatischen Folgen für die Betroffenen. Die schlimmste Unfallfolge ist dabei natürlich der Tod eines oder mehrerer Unfallbeteiligter. Aber auch wenn es nur geringe körperliche Schäden sind, so ist der seelische Schock für Viele meist beträchtlich. Glimpflich, wenn ein Unfall nur mit einem Blechschaden abgeht. Aber auch hier muss nach einem Autounfall mit einem Fahrzeugschaden Einiges beachtet werden. Wir geben Ihnen hier einmal ein paar nützliche Tipps, was sie kurz nach dem Crash an der Unfallstelle alles beachten sollten. Das ist wichtig, denn ein korrektes Verhalten am Unfallort sorgt nicht nur für mehr Sicherheit, sondern hilft auch bei der Sicherung der Ansprüche des Geschädigten.

Damit die Schadensabwicklung später so reibungsfrei wie möglich vonstattengeht, ist vor Ort Einiges zu beachten:

Anhalten und die Unfallstelle absichern

Ganz gleich, ob sie Verursacher oder Geschädigter sind - nach einem Autounfall muss in jedem Fall angehalten und auch geholfen werden. Das ist im § 34 der Straßenverkehrsordnung geregelt und somit sogar verpflichtend. In jedem Fall gilt: Auch in einer absoluten Ausnahmesituation, wie sie nach einem Unfall nun mal herrscht, sollten Sie unbedingt Ruhe bewahren, richtig handeln und einen kühlen Kopf behalten. Zuerst einmal sollte nach dem Anhalten die Warnblinkanlage aktiviert werden. Nachdem Sie sich einen Überblick über das Verkehrsgeschehen um sich herum gemacht haben, steigen Sie zügig aus und ziehen sich schnellstmöglich Ihre Warnweste über. Nur so werden Sie von anderen Verkehrsteilnehmern auch gut gesehen.
Nun gilt es, sich einen Überblick über das Geschehen zu verschaffen und die Schwere vom Unfall einzuschätzen (Schäden, Verletzte usw.). Sind Sie alleine mit der Situation überfordert, holen Sie sich Helfer herbei und teilen Sie sich mit denen die Aufgaben. Je nach Lage (hinter einer Kurve / Bergkuppe oder auf freier Strecke) und den Sicherverhältnissen sollte nun das Warndreieck in ausreichendem Abstand von der Unfallstelle aufgestellt werden. Die Faustregel dafür besagt, dass der Mindestabstand der auf dem Streckenabschnitt geltenden Höchstgeschwindigkeit entsprechen sollte. Bei erlaubten 50 km/h sollte das Warndreieck also mindestens 50 Meter vom Unfallort entfernt aufgestellt werden. Bei Nebel oder Starkregen sollte der Abstand aber entsprechend vergrößert werden. Sollte die Beleuchtung noch funktionieren, so sollte sie bei Dunkelheit unbedingt eingeschaltet bleiben.

Hilfe alarmieren: Rettungsdienste und Polizei verständigen

Vor dem Verständigen der Rettungsdienste sollte immer geprüft werden, ob man selber Erste Hilfe leisten kann, denn das rettet möglicherweise Leben oder hilft Unfallfolgen abzumildern, bevor die Rettungskräfte eintreffen. Bei verletzten Personen, bei eingeklemmten Personen, bei einer notwendigen Bergung von Unfallfahrzeugen sowie bei ausgelaufenen Flüssigkeiten (Öl, Treibstoff etc.) müssen immer die Rettungsdienste hinzugezogen werden. Wer dann über die 112 die Rettungsdienste verständigt, sollte am Telefon folgende Informationen weitergeben: W-Fragen - Was, Wann, Wo, Wer und Wie? Ein zusätzlicher Anruf bei der Polizei ist nötig, wenn es einen Unfall mit Personenschäden, d.h. Toten oder Verletzten, einen Unfall mit höherem Sachschaden, eine Unfallflucht, den Verdacht einer Straftat (Alkohol, Drogen etc.) oder eine unklare Sachlage (Schuldfrage) gibt oder wenn Personen mit Wohnsitz im Ausland am Unfallgeschehen beteiligt sind. Kam es beim Unfall am Fahrzeug nur zu kleineren Blechschäden und ist die Sachlage klar, dann braucht die Polizei nicht anrücken und Sie können alles Weitere selbst regeln. Hier ist dann allerdings eine Beweissicherung unerlässlich.

Für die spätere Schuldfrage: Beweise sichern

Bis zum Eintreffen der Polizei sollten bei einem Autounfall die Unfallspuren und die Fahrzeuge vorerst nicht verändert werden. Doch wichtig: Blockieren Sie wegen einer Bagatelle nicht den Verkehrsfluss. Ist es nur ein kleiner Kratzer, dann kann die Beweisaufnahme auch getrost auf dem nächsten Parkplatz stattfinden. Beschädigte Fahrzeuge sollten Sie für die Schadensanzeige später bei der KFZ-Versicherung fotografieren (Gesamtaufnahme und Details von Schäden). Auch die Unfallstelle selbst sollte aus verschiedenen Blickwinkeln aufgenommen werden. Wer kein Smartphone und keine Kamera zur Hand hat, sollte Stellung der am Unfall beteiligten Fahrzeuge, den Straßenverlauf und die Beschilderung auf einer Skizze festhalten. Zudem sollten Unfallspuren auf der Fahrbahn im Bild festgehalten werden. Hierbei sind Kreidemarkierungen von Vorteil. Folgende Punkte sollten ebenfalls als Notizen vermerkt werden: Fahrbahnbeschaffenheit, Sicht- und Witterungsverhältnisse, Verkehrsführung. Zudem sollten Sie sich in der näheren Umgebung nach Zeugen, die den Autounfall beobachtet haben, umschauen und deren Namen, Adressen und Telefonnummern aufschreiben. Auch die Kennzeichen der Fahrzeuge in der direkten Unfallumgebung können notiert werden, denn im Streitfall kann jeder Zeuge einen Vorteil für Sie bedeuten. Wichtig ist, dass Sie in jedem Fall gemeinsam mit den am Unfall Beteiligten Personen einen Unfallbericht anfertigen, der von allen Beteiligten unterschrieben werden sollte. Machen Sie allen Unfallbeteiligten noch einmal klar, dass ein Unfallbericht nicht mit einem Schuldeingeständnis gleichzusetzen ist. Haben Sie keinen Unfallbericht zur Hand, dann sollten Sie sich wenigstens die wichtigsten Daten notieren: Unfallzeit, Unfallort, Unfallhergang, Skizze, Fahrer, Halter, Telefonnummern, Fahrzeuge, amtliche Kennzeichen, Versicherungsdaten, ggf. Polizeibeamte und Dienststelle.

Unfall bei der Versicherung melden

Ein Schaden durch einen Unfall muss man schnellstmöglich bei der eigenen Kfz-Versicherung angezeigt werden. Der eigene Anbieter sollte allerspätestens nach Ablauf einer Woche in Kenntnis gesetzt werden. Wer die Kosten für den Schaden am Fahrzeug schnell haben möchte, sollte hier selbstverständlich auch schneller handeln und bekommt umso schneller Hilfe. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie selber oder ein anderer Unfallbeteiligter die Schuld oder eine Teilschuld an dem Geschehen trägt. Hat es Schwerverletzte oder gar Tote bei dem Autounfall gegeben, dann muss eine Meldung sogar innerhalb von 48 Stunden erfolgen und hierbei muss auch die jeweilige Unfallversicherung mit informiert werden.

Wer im Umgang mit Versicherungen nicht geübt ist, für den empfiehlt es sich beim Kontakt mit der gegnerischen Autoversicherung sogar den eigenen Verkehrsrechtsschutz und einen spezialisierten Anwalt einzuschalten. Damit kann man verhindern, dass die gegnerische Versicherung Sie zu einer Entscheidung drängt, die am Ende vielleicht gar nicht in Ihrem Interesse ist.

Gutachter nach einem Autounfall – ja oder nein?

Auch wenn die Lage am Unfallort noch so klar erschien, schalten viele Unfallbeteiligte lieber einen unabhängigen Kfz-Gutachter ein und suchen Rat bei einem guten Rechtsanwalt für Verkehrsrecht. Voraussetzung dafür, dass die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die Kosten für ein Gutachten übernehmen wird, ist, dass die Bagatellgrenze von rund 800 Euro (Achtung! Regionale Unterschiede) überschritten wird. Liegen die Kosten für den Schaden unter dieser Grenze, dann reicht der gegnerischen Versicherung in der Regel auch ein Kostenvoranschlag der ausführenden Kfz-Werkstatt aus.

Hat die Versicherung dann einen Kfz-Sachverständigen vorgeschlagen, so ist es wichtig zu wissen, dass Geschädigte nicht unbedingt an den Vorschlag gebunden sind. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof 2014 noch einmal klar festgestellt, dass Geschädigte sich selbstständig einen eigenen Gutachter auswählen und ihn dann auch beauftragen dürfen. Das gilt auch dann, wenn der von der Autoversicherung der Gegenseite vorgeschlagene Sachverständige günstiger ist, als der, den Sie ausgewählt haben. Auch dann steht es dem Geschädigten immer noch frei, sich an den Gutachter seiner Wahl zu wenden und auch in dem Fall muss die Gegenpartei die Kosten voll tragen. Der Betroffene muss auch keinen aufwändigen Preisvergleich zwischen verschiedenen Kfz-Sachverständigen durchführen. Um zu vermeiden, dass ein bereits eingeholtes Schadensgutachten von der Gegenseite angefochten wird, ist es wichtig, genau auf die Kompetenz des von Ihnen beauftragten Gutachters zu achten. Im Idealfall beauftragen Sie einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Wenn nun die gegnerische Versicherung dennoch auf die Hinzuziehung eines eigenen Gegengutachters besteht, dann müssen Sie ihr das allerdings auch gewährleisten und dürfen dem Gutachter den Zugang zu Ihrem Fahrzeug nicht verweigern.
Foto: exinocactus - Depositphotos

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