Wer unverschuldet in einen Unfall gerät, der hat neben möglichen Verletzungen und dem Schaden am Auto, auch oft jede Menge Ärger am Hals. Nach dem Autounfall gibt es viele Dinge, die erledigt werden müssen. Manche Unfallopfer brauchen Beratung durch einen Anwalt für Verkehrsrecht und nicht Wenigen wird von der gegnerischen Versicherung ein Kfz-Gutachten vorgeschlagen. Aber was kostet ein Kfz Gutachten und wer muss die Kosten dafür übernehmen? Alles, was es hierzu zu beachten gibt, erläutern wir in unserem Ratgeber.
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Die Aufgabe vom Kfz-Gutachter nach einem Unfall ist relativ schnell umrissen: Er soll das Fahrzeug in Augenschein nehmen und die Schäden am Auto, LKW oder Oldtimer dokumentieren. Doch welchen Nutzen hat nun ein Kfz-Gutachten? Zum einen kann man als Geschädigter damit zweifelsfrei belegen, dass bei dem Autounfall ein Schaden herbeigeführt wurde und zum anderen erhält die gegnerische Versicherung damit eine sichere Einschätzung über die Schadenshöhe. Der Sachverständige wird in der Regel eingeschaltet, wenn mehr als ein Bagatellschaden vorliegt. Die Bagatellschadenregelung greift bei einem Haftpflichtschaden bei Schäden, die unter rund 750 Euro liegen. Beim Kaskoschaden wird ein Unfallgutachten ab einem Schadenwert von 2.000 Euro in Auftrag gegeben. Wurde das Kfz durch Fremdverschulden beschädigt, dann handelt es sich um einen Haftpflichtschaden. Dann kommt in der Regel die gegnerische Versicherung für die Kosten auf, die entstehen, wenn der ursprüngliche Zustand, wie er eine Sekunde vor dem Unfall war, am Fahrzeug wiederhergestellt wird. Hier greift die 130-Prozent-Regel, die besagt, dass die Kosten maximal 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs entsprechen dürfen. Will der Unfallverursacher den an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden wieder instand setzen lassen, dann ist das ein Fall für die Teil- bzw. die Vollkaskoversicherung. Hierbei dürfen die Reparaturkosten maximal dem Wiederbeschaffungswert vom Kfz entsprechen. Wie hoch der Wert anzusetzen ist, entscheidet der Gutachter.
Klar ist, dass ein Kostenvoranschlag weniger kostet als ein detailliertes Schadensgutachten nach einem Unfall. Allerdings wird der Kostenvoranschlag von der Versicherung meist nicht so gerne herangezogen, denn er ist bei weitem nicht so detailliert und so präzise wie ein Gutachten. Da die Schäden im Fall vom Kostenvoranschlag nur sehr grob benannt werden, kann es letztendlich auch dazu kommen, dass der Geschädigte einen Nachteil erlangt. Deshalb sollte ein Unfallgutachten, das detailliert alle Schäden auflistet, auch immer im Interesse des Geschädigten liegen. Die Vorteile, die ein Sachverständiger mit seinem Schadensgutachten gegenüber dem Kostenvoranschlag bietet, sind Folgende:
Die Sachverständigen, deren Gutachten vor Gericht bestand haben und die von den Versicherungen anerkannt werden, sollten öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sein. Sie haben am Beginn ihrer Laufbahn in einer oder mehreren Prüfungen ihr Fachwissen nachgewiesen und haben unter Eid bestätigt, dass sie unabhängige und unparteiische Gutachten anfertigen werden. Eine wiederholte Prüfung der Fachkenntnis ist damit nicht bei jedem neuen Auftrag von Nöten. Einen kleinen Unterschied gibt es dann allerdings doch: Die Kosten für ein Kfz Gutachten, das von einem vereidigten Gutachter erstellt wurde, sind meist höher als die für ein Unfallgutachten von einem unvereidigten Unfallsachverständigen.
Rückt der Sachverständige an, oft auch bei Nacht und Nebel und schlechtem Wetter, dann werden natürlich Kosten fällig. Als Grundlage für seine Abrechnung dient den Sachverständigen die Schadenshöhe. Grob kann man sagen: Je höher der Schaden bei einem Unfall, desto höher auch die Kosten für ein Unfallgutachten. Allerdings gibt es hier keinen festen Prozentsatz, der bei jeder x-beliebigen Schadenshöhe gilt. Der Prozentsatz nimmt mit steigender Schadenshöhe ab. Das verdeutlichen zwei Beispiele: Nach einem Unfall stellt der Gutachter einen Schaden von 2.000 Euro fest. Nun schaut er in seine Tabelle und liest dort ab, dass er davon 15 % als seine Gutachterkosten geltend machen kann. So errechnen sich die Kosten für das Kfz-Gutachten in dem konkreten Fall von zirka 300 Euro. Liegt der Schadenswert allerdings bei 10.000 Euro, dann steht in der Tabelle nur ein Prozentsatz von 7 %, so dass am Ende für den Gutachter 700 Euro auf der Abrechnung stehen werden. Dabei kann der Sachverständige verschiedene Kostenpunkte angeben. Zum einen wäre da sein Grundhonorar, das je nach Schadenshöhe zwischen 120 und 1.500 Euro liegen wird. Zum anderen kommen nun hier auch noch Nebenkosten wie die Fahrtkosten, die Kosten für Fotos, Porto und Telefonate sowie Auslagen hinzu. Auch Schreibkosten, Fremdkosten (z.B. Recherche zu Preisen, Herstellerermittlungen sowie anteilige Kosten für das Kalkulationssystem), Zusatzkosten (Zweitbesichtigung, Restwertermittlung usw.) sowie Zuschläge für Sonderfahrzeuge werden oftmals geltend gemacht.
Entscheidend sind folgende Sachverhalte, die man sich beantworten sollte, bevor man ein Gutachten in Auftrag geben möchte:
Wenn man selber ohne Zweifel nicht schuld ist am Unfall, dann beauftragt die Versicherung vom Unfallgegner (heutzutage meist online) den Gutachter und bezahlt ihn dann auch. Will man als Geschädigter selber den Gutachter hinzuziehen, dann muss ebenfalls die Haftpflichtversicherung des Gegners die Kosten tragen. Allerdings muss der Schaden hier über der Grenze für einen Bagatellschaden liegen. Wer darunter liegt und dennoch selbst einen Gutachter bestellt, kann im Zweifelsfall sogar auf den Gutachterkosten sitzen bleiben. Es ist daher ratsam, vor der Beauftragung Rücksprache mit der gegnerischen Versicherung zu halten, ob hier eine Kostenübernahme möglich ist. Das gleiche gilt auch bei Schäden, die mit der Teilkasko oder der Vollkasko abgerechnet werden sollen. Auch hier ist eine Absprache vor der Bestellung des Gutachters unbedingt durchzuführen, um später nicht auf den Kosten für das Kfz Gutachten sitzen zu bleiben. Liegt eine Teilschuld vor, dann wird die Rechnung des Gutachters auch entsprechend der festgelegten Quote von beiden Parteien beglichen. Hier hat der Bundesgerichtshof (BGH) festgelegt, dass müssen die Kosten für den Gutachter im Umfang der Haftungsquote übernommen werden.