Einen Blechschaden am Auto richtig melden

Ein enges Parkhaus oder enge Parklücken in der Innenstadt sind oft Schauplätze für einen kleinen Autounfall. Das ist für alle Beteiligten sehr ärgerlich, auch wenn in den meisten Fällen die KFZ-Versicherung den Schaden übernimmt. Das kann für den Unfallverursacher aber schnell teuer werden. Man muss ein paar einfache Regeln beachten. Welche das sind und wie Sie einen Blechschaden am Auto richtig melden, wird in unserem ausführlichen Ratgeber geklärt. Hier erfahren Sie, wie Sie am Ende nicht auf den Kosten sitzen bleiben und wie Sie den Zeitaufwand so gering wie möglich gestalten können.

Kleiner Schaden: Wann handelt es sich um einen Bagatellschaden?

Die Autos auf unseren Straßen werden immer größer und auch immer mehr. Die Gefahr von Unfällen ist damit permanent gegeben, auch wenn mittlerweile viele elektronische Helfer im Fahrzeug selbst den Fahrer entlasten sollen. Wer aber nicht über ein Auto verfügt, das selber einparkt, das die Umgebung mit Kameras und Radar überwacht und das auch aktiv bremst, wenn Hindernisse auftauchen, der kann schnell in einen Unfall verwickelt werden. Ein kleiner Moment der Unaufmerksamkeit und schon ist es passiert. Dann kommt es darauf an, dass Sie einen Blechschaden am Auto richtig melden, um nicht später vom Versicherer in Regress genommen zu werden. Klar ist erst einmal, dass zum Glück nicht bei jedem Autounfall Menschen zu Schaden kommen und dass auch nicht immer ein immenser Sachschaden entsteht.

Ein Kratzer am Lack, eine Delle im Blech oder eine abgefahrene Spiegelkappe sind allesamt kleinere Unfallschäden, die als Bagatellschaden angesehen werden können. Kleinere Schäden werden als Bagatellschäden bezeichnet, wenn die Schadenssummer, je nach Versicherer nicht mehr als 700 Euro beträgt. Bei anderen Versicherungen kann der Schadenswert auch 800 Euro betragen und dennoch greift dann die Bagatellschadenregelung. Die genaue Höhe, bis zu der Schäden als Bagatellen angesehen werden, ist meist in den Versicherungsunterlagen der jeweiligen Autoversicherung vermerkt. In einem solchen Fall reicht dem Versicherer in der Regel der Kostenvoranschlag einer KFZ-Werkstatt aus. Aber auch bei einem kleinen Blechschaden gilt: Wartet der Unfallverursacher nicht, bis der Unfallgegner zu seinem Auto zurückkommt und entfernt er sich unerlaubt vom Unfallort, so handelt es sich auch hier um eine Fahrerflucht – in einem solchen Fall drohen nicht nur eine Geldstrafe, Punkte ins Flensburg und ein Führerscheinentzug, sondern auch der Verlust des Haftpflicht- und Kaskoschutzes bei der Versicherung.

Damit die Versicherer auch zahlen, kommt es vor allem darauf an, als Erstes einmal zu klären, ob die Schuldfrage eindeutig ist. Sind Sie beispielsweise beim Ausparken mit Ihrem Fahrzeug gegen ein korrekt abgestelltes Auto gefahren, dann ist schnell klar, dass Sie der Unfallverursacher sind. Auch bei einem klassischen Auffahrunfall an einer roten Ampel ist die Schuldfrage ziemlich schnell und eindeutig beantwortet. In einem solchen Fall übernimmt die Autoversicherung des Unfallverursachers auch die Kosten für die entstandenen Schäden am Fahrzeug des Unfallgegners.

Dabei übernimmt die Haftpflichtversicherung die Kosten für den Blechschaden am Fahrzeug vom Unfallgegner und die Vollkaskoversicherung, sofern vorhanden, zahlt für die Schäden am Fahrzeug des Unfallverursachers. Ist die Sachlage in der Schuldfrage nicht ganz so eindeutig, empfiehlt es sich die Polizei zu rufen. Die kommt dann meistens auch und nimmt zumindest die Personalien aller Unfallbeteiligten auf. Zu einer Sicherung der Unfallspuren kommt es hingegen meist nur dann, wenn es einen Verdacht auf eine Straftat gibt, also wenn zum Beispiel Alkohol oder Drogen im Spiel gewesen sein könnten. Die Polizei ist allerdings nicht zuständig für die Durchsetzung der eigenen Schadensersatzansprüche. Wenn jedoch beide am Unfall mit Blechschaden beteiligte Parteien anwesend sind und sich über die Schuldfrage einig sind, dann reichen Fotos zur Dokumentation des Unfallgeschehens und das Ausfüllen des Europäischen Unfallberichtes aus. Zudem sollten die Versicherungsdaten, Anschrift und Telefonnummer, das Kfz-Kennzeichnen sowie der Ort und die Zeit des Unfalls festgehalten werden. Wer damit dann zu seiner Versicherung geht, ist in den meisten Fällen auf der sicheren Seite.

Was tun nach einem Blechschaden?

Ist der Unfall nun einmal im fließenden Verkehr passiert, wie zum Beispiel bei einem Auffahrunfall am Stauende, so sollten Sie zunächst einmal den Unfallort absichern. Nur so schließen Sie eine Gefährdung für sich und andere aus. Also beim Aussteigen und auch bei der Unfallaufnahme immer auf den Verkehr achten. Ist die Situation und die Schuldfrage klar, sollten schnell ein paar Fotos von der Situation vor Ort gemacht werden und danach können die Fahrzeuge zur Seite gefahren werden, um nachfolgende Verkehrsteilnehmer nicht unnötig zu behindern. Nun sollten die Schäden noch einmal im Detail mit dem Smartphone oder mit einer Digitalkamera dokumentiert werden. Dabei sollten die Schäden klar erkennbar sein. Ein verwackeltes und unscharfes Foto sollte lieber gelöscht und durch ein neues, klares Foto ersetzt werden. Dann geht es daran, den Unfallbericht oder, wenn der nicht vorhanden ist, ein Protokoll auszufüllen. Wichtig ist hier, dass Bericht oder Protokoll jeweils von beiden am Unfall beteiligten Parteien unterschrieben werden. Neben der Dokumentation der Schäden sollten auch die Kontaktdaten der Unfallbeteiligten ausgetauscht werden, das KFZ-Kennzeichen sollte notiert werden und auch persönliche Daten sollten aufgeschrieben werden. Im Idealfall dürfen Sie ein Foto vom Personalausweis oder vom Führerschein des Fahrers bzw. des Fahrzeughalters machen. Auch umstehende Zeugen können im Streitfall wichtig werden – also sollten Sie auch von denen die persönlichen Daten aufnehmen.

Wieder zuhause, sollten Sie den Schaden unverzüglich der Versicherung melden. In der Regel sollte das innerhalb einer Woche nach dem Unfall passieren. Wer also seinen Versicherungsschutz nicht verlieren will, sollte rechtzeitig Meldung machen, denn wer zu spät reagiert, handelt im Zweifelsfall grob fahrlässig und kann auf einem Teil der Schäden sitzenbleiben. Eine spätere Meldung darf nur bei kleineren Blechschäden erfolgen, die vom Versicherten selbst bezahlt wurden, weil der seinen Schadensfreiheitsrabatt retten wollte. Grob fahrlässig handelt zudem, wer unvollständige oder falsche Angaben macht und beispielsweise verschweigt, dass er zu schnell unterwegs war. Wer sich nun nicht sicher ist, ob es sich tatsächlich nur um einen Blechschaden handelt, der kann auch einen Gutachter einschalten. In der Regel kann beim Bagatellschaden davon ausgegangen werden, dass der Versicherung ein Kurzgutachten vom KFZ-Gutachter ausreicht und dass sie dann zahlt.

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Fahrerflucht? Nein, Danke!

Doch was ist nun zu tun, wenn der Unfallgegner nicht vor Ort ist? Zunächst einmal sollten Sie 30 bis 60 Minuten warten, ob er zu seinem Fahrzeug zurückkehrt. Wann wie lange gewartet werden muss, ist vor allem von der Tageszeit abhängig. Geschieht ein Unfall nachts in einem Wohngebiet, dann sieht die Sache schon wieder anders aus. Allerdings existiert hierzu keine eindeutige Rechtsprechung. Klar ist nur, ein Zettel mit den eigenen Kontaktdaten oder eine Visitenkarte, die man hinter den Scheibenwischer klemmt, reichen nicht aus. Wenn der andere Fahrzeughalter nach Ende der vorgegebenen Wartezeit nicht auftaucht, müssen die Schäden unbedingt bei der Polizei gemeldet werden. Soll die eigene KFZ-Versicherung für den Blechschaden zahlen, dann sollte auch sie schnellstmöglich informiert werden. Von Vorteil kann es zudem sein, wenn Sie sich die Kontaktdaten von möglichen Zeugen notieren, die bestätigen können, dass Sie ausreichend lange gewartet haben. Wer sich gleich nach dem Unfall unerlaubt vom Unfallort entfernt, begeht rein rechtlich gesehen eine Fahrerflucht. Das gilt auch dann, wenn es sich nur um einen kleinen Blechschaden handelt. Kann man Ihnen als Unfallverursacher im Sinne von § 142 des Strafgesetzbuchs (StGB) eine Fahrerflucht nachweisen, dann kann das im schlimmsten Fall eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren zur Folge haben. Bei weniger gravierenden Fällen kann es dennoch empfindliche Strafen geben. Lag der Schadenswert unter 1.300 Euro, so droht Ihnen laut dem Bußgeldkatalog neben einer Geldstrafe, die bis zu einem Monatsgehalt anwachsen kann, auch noch drei Punkte in Flensburg sowie ein maximales Fahrverbot von bis zu drei Monaten. So richtig teuer wird es dann, wenn alle Sachschäden die Marke von 1.300 Euro übersteigen, denn dann kann der Führerschein bis zu sechs Monate entzogen werden, es hagelt drei Punkte in Flensburg und das Bußgeld, das zu zahlen ist, wird per richterlichen Beschluss (dessen Kosten Sie ebenfalls tragen müssen) festgelegt.

Den Schaden beim Versicherer melden oder doch lieber selber zahlen?

Das ist eine Frage, die nur schwer zu beantworten ist. Die Antwort hängt zum Einen vom eigenen Versicherungsvertrag ab (nur Haftpflicht oder gar Vollkasko ohne Selbstbeteiligung) und zum Anderen davon, ob Sie eine eventuell eintretende Verschlechterung Ihrer Schadensfreiheitsklasse in Kauf nehmen wollen. Denn wer keinen Rabattschutz mit der Versicherung vereinbart hat, läuft Gefahr, dass sich die Versicherungsprämie mit jedem gemeldeten Unfall erhöht. Es kann sich also lohnen, einen kleinen Schaden von 300 Euro lieber selber zu tragen und damit die schlechtere Schadenfreiheitsklasse zu vermeiden.

Wann sollte ein Gutachter eingeschaltet werden?

Auch wenn es bei einem Blechschaden in der Regel keinen KFZ-Gutachter braucht, so kann, wer auf Nummer sicher gehen will, in Absprache mit der eigenen Versicherung, auch ein Kurzgutachten (Kosten: in der Regel zwischen 50 und 100 Euro) beantragen. Die Kosten hierfür werden dann auch vom Versicherer übernommen.

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