Totalschaden nach einem Unfall

Ein kleiner Auffahrunfall, an dem Sie noch nicht einmal selber schuld sein müssen, und schnell kann es passieren, dass ihr Auto zu einem Totalschaden wird. Vielleicht nicht unbedingt ein technischer, aber in vielen Fällen einfach ein wirtschaftlicher Totalschaden. Letzteres betrifft dann vor allem ältere Autos, die schon viele tausend Kilometer und etliche Jahre auf dem Buckel haben. In unserem Ratgeber erklären wir, was Geschädigte tun müssen, um an ihr Geld zu kommen und welche Ansprüche gegenüber dem Unfallverursacher und dessen KFZ-Versicherung geltend gemacht werden können.

So wird der Totalschaden festgestellt

Ob ein Auto nach einem Unfall wirklich ein Totalschaden ist, muss ein KFZ-Sachverständiger entscheiden, denn er erstellt das Unfallgutachten und ordnet darin auch den Grad der Beschädigung ein. Zudem kann ein Unfallgutachter auch den finanziellen Aufwand einer Reparatur richtig abschätzen und kann das dann im Verhältnis zum aktuellen Wert des Fahrzeuges setzen. In die Schätzung der Reparaturkosten fließen die handelsüblichen Preise für neuwertige Ersatzteile mit ein. Weitere wichtige Größen, die vom Gutachter festgelegt werden, sind der Wiederbeschaffungswert sowie der Restwert vom Fahrzeug. Unter dem Wiederbeschaffungswert versteht man den Wert, den das Auto, der LKW oder der Transporter eine Sekunde, bevor der Unfall passiert ist, hatte. Wichtige Einflussfaktoren, die in die Bestimmung des Wertes mit einfließen, sind die bereits zurückgelegten Kilometer (Laufleistung), die Fahrzeugausstattung, der Pflegezustand des Fahrzeuges sowie die Region, in der der Inhaber vom KFZ wohnt.

Dem steht der Restwert gegenüber, welcher dem Wert des nicht-reparierten Fahrzeuges nach dem Unfall entspricht. Grob könnte man auch vom Schrottwert des Fahrzeuges sprechen. Um genaue Aussagen zum Restwert treffen zu können, bittet der Sachverständige bei verschiedenen Händlern um ihre Angebote. Das höchste dabei abgegebene Gebot wird dann als Grundlage für den Restwert angenommen. Wer den aktuellen Restwert des eigenen PKW selbst bestimmen will, kann das auch online selbst tun. Einige Angebote sind sogar kostenlos, aber andere Angebote wie Schwacke, das auch von der KFZ-Versicherung oder vom Händler genutzt wird, sind kostenpflichtig.

Technischer vs. Wirtschaftlicher Totalschaden

Liegt ein Totalschaden am Fahrzeug vor, dann ist es wichtig, zwischen den zwei Arten des Totalschadens zu unterscheiden: Es gibt den technischen und den wirtschaftlichen Totalschaden. Sind die Schäden am KFZ so groß, dass es unmöglich ist, es wieder in den Zustand vor dem Unfall zu versetzen, dann liegt ein technischer Totalschaden vor. Dann kann nur noch versucht werden, die wenigen noch intakten Teile auszubauen und sie dann auf dem Gebrauchtmarkt für Ersatzteile zu veräußern. Der übrig gebliebene Rest wandert in die Schrottpresse. Ein solches Urteil bedeutet dann tatsächlich das Aus für das Fahrzeug. Nichts geht mehr.

Anders verhält sich das beim wirtschaftlichen Totalschaden, denn hier ist durchaus noch etwas Spielraum vorhanden. Sprechen die Werkstatt oder der Sachverständige davon, dass hier ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, dann meinen sie damit nur, dass eine Reparatur unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten keinen Sinn mehr machen würde, auch wenn sie technisch noch machbar wäre. Beim wirtschaftlichen Totalschaden liegt der geschätzte aktuelle Wert vom Fahrzeug unter den voraussichtlich zu erwartenden Werkstattkosten. Und dennoch könnte eine Reparatur immer noch eine Option sein. Viele Versicherungen lassen hier durchaus mit sich reden und befürworten eine Reparatur, wenn deren Kosten dann nicht mehr als 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert liegen.

Die 130 Prozent Regelung

Die in solchen Fällen angewandte 130-Prozent-Regel erlaubt Ihnen, ihr Fahrzeug trotz wirtschaftlichen Totalschadens reparieren zu lassen. Sie können das Fahrzeug dann auf Kosten der gegnerischen Versicherung reparieren lassen, müssen es aber nicht zwingend wieder instand setzen lassen. Um das besser verdeutlichen zu können, gehen wir hier mal ein kleines fiktives Rechenbeispiel an:

Ihr Fahrzeug wird nach dem Unfall vom Gutachter mit einem Restwert von 400 Euro angegeben. Der Sachverständige setzt den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges bei 1.600 Euro an. Die Reparaturkosten betragen laut dem KFZ-Sachverständigen allerdings knapp 2.000 Euro. Alles würde hier also auf einen wirtschaftlichen Totalschaden hinauslaufen, wäre da nicht die 130-Prozent-Regel. Denn die 2.000 Euro Reparaturkosten entsprechen ja nur 125 Prozent und liegen damit unter 130 Prozent. Es wird klar, dass hier zwar ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, aber für die Reparaturkosten müsste die Versicherung dennoch aufkommen. Wenn Sie sich nun dafür entscheiden sollten, das Auto trotzdem reparieren zu lassen, dann zahlt die KFZ-Versicherung der Gegenpartei ihre Reparatur in Höhe von 2.000 Euro an die von Ihnen gewählte Werkstatt. Sollten Sie sich dafür entscheiden, das Auto nicht reparieren lassen zu wollen, dann zahlt Ihnen die Versicherungsgesellschaft 1.200 Euro aus. Das ergibt sich aus dem errechneten Wiederbeschaffungswert von 1.600 Euro abzüglich dem ermittelten Restwert von 400 Euro. Genau denselben Betrag erhalten Sie auch, wenn die Reparaturkosten über 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert liegen, denn dann muss die Versicherung die Reparatur nicht zahlen, sie aber dennoch mit diesem Ausgleich entschädigen. Doch ein Sicherheitsmechanismus ist bei den Versicherungsgesellschaften vorgesehen: Ein nach einem wirtschaftlichen Totalschaden repariertes Fahrzeug muss vom Halter mindestens noch ein halbes Jahr lang gefahren werden. Damit soll verhindert werden, dass das Auto gleich nach der Reparatur verkauft wird und sich der Halter für das so erhaltene Geld ein anderes Fahrzeug zulegt.

Totalschaden mit einem Neuwagen

Neue Autos verlieren gerade in den ersten Monaten erheblich an Wert. Dann ist es umso ärgerlicher, wenn das gerade ein paar Monate alte Fahrzeug bei einem Unfall sehr stark beschädigt wird, denn dann bekommen Sie von der Versicherung nie den Neuwagenpreis erstattet und haben so herbe Verluste hinzunehmen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann man als Geschädigter allerdings den Preis für einen Neuwagen als Schadensersatz von der Versicherung verlangen. Dazu zählt, dass auf dem Kilometerzähler des Fahrzeuges noch weniger als 1.000 Kilometer verzeichnet sind und dass die Erstzulassung des Autos noch keine vier Wochen her ist. In derartigen Fällen spricht man von einem unechten Totalschaden. Hier steht nicht die Wirtschaftlichkeit im Vordergrund, sondern man geht einfach davon aus, dass es einem Geschädigten nicht zugemutet werden kann, das eigentlich fast neue und dennoch schon reparierte Fahrzeug auch weiterhin zu nutzen. Ist der Wagen besonders wertvoll, ist natürlich auch der Verlust besonders hoch. Für solche Fälle bieten einige Versicherungsgesellschaften eine sogenannte Neuwertentschädigung als eine Zusatzklausel der Kaskoversicherung an. Wer eine derartige Zusatzregelung abschließt, bekommt auch nach Ablauf des ersten Monats nach der Erstzulassung eine gewisse Zeit (meist sechs Monate, manchmal auch 12 oder gar 24 Monate) noch den Neuwagenpreis von der Versicherung erstattet.

Kosten, die zusätzlich noch geltend gemacht werden können

Neben Restwert, Wiederbeschaffungswert und Reparaturkosten gibt es noch einige andere Posten, für welche die gegnerische Versicherung im Falle eines Totalschadens aufkommen muss. Ganz gleich, ob es sich um einen technischen oder wirtschaftlichen Totalschaden handelt, haben Sie Anspruch auf einen Mietwagen, wenn Sie unverschuldet in einen Verkehrsunfall geraten sind. Liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, dann müssen Sie den Mietwagen nicht in Anspruch nehmen und können sich stattdessen eine Nutzungsausfall-Entschädigung durch die Versicherung auszahlen lassen. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung hängt vom Wert Ihres KFZ laut der Schwacke-Liste ab. In der Regel gibt es pro Tag einen mittleren zweistelligen bis niedrigen dreistelligen Betrag, von dem Sie sich dann einen Mietwagen anmieten können. Und auch wenn der tatsächliche Betrag für den Mietwagen geringer als die zu zahlende Nutzungsausfallentschädigung ist, muss Ihnen die Versicherung den kompletten Betrag überweisen. Zudem muss die Versicherungsgesellschaft auch die An- und Abmeldungskosten für das neue Fahrzeug sowie die Gebühren für die Entsorgung des alten Autos übernehmen. Auch die eventuell anfallenden Kosten für einen Anwalt für Verkehrsrecht, der im Falle einer Gerichtsverhandlung zu Rate gezogen wird, müssen vom Versicherer übernommen werden.
Foto: fxquadro - Depositphotos

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